vgl. OLG München, 03.03.1999 LS 6 m.w.N.; 03.03.1999 7 m.w.N.; 08.08.2001 LS 3, 4; OLG Düsseldorf, 25.11.1994 LS 2 m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth, 13.12.1996 LS 1; Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9.A., § 86 a Rz. 1; Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. I, 5. A., Kap. IV Rz. 41; Thume, BB 95, 1913, 1914; v. Westphalen/Westphal, Handbuch des Handelsvertreterrechts in den EU Staaten und der Schweiz, 1995, Deutschland, Rz. 133; MünchKommHGB/Ströbl, 5.A., § 86 a Rz. 11; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5.A., § 86 a Rz. 37; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 4.A., § 86 a Rz. 37; a.A. zu Individualvereinbarungen vgl. MünchKommHGB/Ströbl, 5.A., § 86 a Rz. 11; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5.A., § 86 a Rz. 38; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 4.A., § 86 a Rz. 37; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 86 a Rz. 6; Roth, BB 10, 2000, 2001
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine formularmäßige Klausel in einem Handelsvertretervertrag, die den Handelsvertreter verpflichtet, die Musterkollektion am Ende der Verkaufssaison zu einem um 50 % reduzierten Preis zu kaufen, unwirksam ist, weil sie den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat in einem Handelsvertretervertrag (HVV) eine formularmäßige Regelung getroffen, nach der der Handelsvertreter (HV) die Musterkollektion am Ende der Verkaufssaison zu einem um 50 % ermäßigten Preis kaufen muss. Der HV wendet sich gegen diese Klausel und beantragt ihre Unwirksamkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie den HV unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat die Klausel als unangemessene Benachteiligung des HV gewertet, da sie ihn einseitig belastet, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Regelung erkennbar ist. Formularmäßige Vertragsklauseln, die eine solche einseitige Belastung enthalten, sind nach § 9 AGBG unwirksam.