rkr.
vgl. dazu OLG Düsseldorf, 15.01.1987 LS 2; OLG Frankfurt/Main, 16.09.1983 - 6 U 71/82 Kart -; 13.01.1983 - 6 U 101/81 Kart - und 10.12.1982 - 6 U 24/81 Kart -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Franchisenehmer (FN) sich nicht mehr auf eine unterbliebene Widerrufsbelehrung nach §§ 1 b, 1 c Nr. 3 AbzG berufen kann, wenn der Franchisevertrag (FV) bereits über sieben Monate vollzogen wurde. Eine solche Berufung wäre treuwidrig und nicht vom Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes (AbzG) gedeckt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) könnte sich auf eine unterlassene Widerrufsbelehrung durch den Franchisegeber (FG) gemäß §§ 1 b, 1 c Nr. 3 Abzahlungsgesetz (AbzG) berufen, um den Franchisevertrag (FV) anzufechten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der FN sich nicht mehr auf die unterbliebene Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn der FV bereits mehr als sieben Monate vollzogen wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei zentrale Argumente:
- Einwand der unzulässigen Rechtsausübung: Ein solch spätes Geltendmachen der Widerrufsbelehrung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
- Schutzzweck des AbzG: Der Schutz des Abzahlungsgesetzes ist nicht darauf ausgerichtet, dem FN eine solche Berufung nach so langer Zeit zu ermöglichen. Der Schutzzweck wäre sonst überdehnt.