Hat das VU dem VM keine Inkassovollmacht eingeräumt, kann der VN die Prämie nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den VM leisten (BGH, 03.12.2013 LS 15; OLG Stuttgart, 24.11.1989 LS 8; LG Hamburg, 09.05.1935 LS 6; Hübner/Basting, Rechtsprobleme des Abrechnungsverkehrs in der Erstversicherung unter Einschaltung von Versicherungsmaklern 1991, S. 82). Eine Inkassovollmacht muss nicht ausdrücklich erteilt worden sein, es genügt eine stillschweigende Bevollmächtigung durch das VU (vgl. dazu OLG Oldenburg, 20.05.1997 LS 3). Eine Inkassovollmacht des VU kann sich auch aus Rechtsscheingesichtspunkten ergeben (vgl. OLG Oldenburg, 20.05.1997 LS 14). Es besteht aber kein Handelsbrauch dahingehend, dass VM generell oder in bestimmten Sparten als für das VU inkassobevollmächtigt anzusehen wäre (Hübner/Basting, Rechtsprobleme des Abrechnungsverkehrs in der Erstversicherung unter Einschaltung von Versicherungsmaklern 1991, S. 46).
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer (VN) die Prämie mit befreiender Wirkung an einen Absatzmittler (Versicherungsvertreter oder -makler) zahlen kann, wenn diesem vom Versicherungsunternehmen (VU) eine Inkassovollmacht erteilt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) möchte die Prämie an einen Absatzmittler (Versicherungsvertreter [VV] oder Versicherungsmakler [VM]) zahlen. Das Versicherungsunternehmen (VU) hatte dem Absatzmittler eine Inkassovollmacht erteilt. Streitig war, ob diese Zahlung befreiende Wirkung hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der VN die Prämie mit befreiender Wirkung an den Absatzmittler zahlen kann, unabhängig davon, ob es sich um einen VV oder einen VM handelt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die erteilte Inkassovollmacht des VU an den Absatzmittler. Diese Vollmacht berechtigt den Absatzmittler, Zahlungen für das VU entgegenzunehmen, sodass die Zahlung des VN an ihn als Erfüllung der Prämienverpflichtung gegenüber dem VU gilt. Die Rechtsform des Absatzmittlers (VV oder VM) ist dabei ohne Belang.