vgl. BGH, 04.12.1986 LS 3 - Hydraulikzylinder -; 30.01.1981 LS 16 m.w.N.HF - Nasszellen -; vgl. aber LG Münster, 01.04.1982 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Münster entschied, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) Provision für Geschäfte schuldet, die ein von ihm gegründetes Drittunternehmen im Bezirk des HV getätigt hat, wenn das Drittunternehmen nur gegründet wurde, um einen Vertrag mit einem anderen HV abzuschließen, ohne den bisherigen HV kündigen zu müssen, und die Gesellschafter/Geschäftsführer des Drittunternehmens mit denen des U identisch sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) Provision für Geschäfte, die ein von diesem gegründetes Drittunternehmen in seinem Bezirk getätigt hat. Der Anspruch stützt sich auf die Umgehung der vertraglichen Pflichten des U: Dieser gründete das Drittunternehmen nur, um mit einem anderen HV zusammenzuarbeiten, ohne den bisherigen HV kündigen zu müssen. Dabei besteht Personenidentität zwischen den Gesellschaftern/Geschäftsführern des U und des Drittunternehmens.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Münster verurteilte den U, dem HV die Provision für die vom Drittunternehmen getätigten Geschäfte zu zahlen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in der Gründung des Drittunternehmens eine Umgehung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem HV. Da die Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind und das Drittunternehmen nur gegründet wurde, um den bestehenden HV-Vertrag zu umgehen, sind die Geschäfte des Drittunternehmens dem U zuzurechnen. Der HV hat daher einen Anspruch auf Provision für diese Geschäfte, als ob sie direkt vom U getätigt worden wären.