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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 12.07.2005; LG Mannheim 12.11.2004 -

vgl. dazu auch BGH, 19.10.2006; zu der Entscheidung vgl. Gisler, jurisPR-BGHZivilR 14/2007 Anm. 2

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass zwischen einem Anlageinteressenten und einem Vermittler stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen entsteht, wenn der Interessent die spezifischen Kenntnisse des Vermittlers für seine Anlageentscheidung nutzen will. Das Gericht entscheidet, dass der Vermittler für falsche Angaben haftet, selbst wenn er zugleich als Repräsentant einer Bank auftritt. Eine Eigenhaftung des Vertreters (culpa in contrahendo) setzt dagegen zusätzliche Voraussetzungen voraus, wie besonderes Vertrauen oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Anlageinteressent (Anleger) und ein Anlagevermittler (ggf. als Repräsentant einer Bank).
  • Was: Der Anleger verlangt Schadensersatz wegen falscher Auskünfte des Vermittlers.
  • Woraus: Aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen oder aus Eigenhaftung des Vertreters (culpa in contrahendo).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Ein Auskunftsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn der Anleger erkennbar die besonderen Kenntnisse des Vermittlers für seine Anlageentscheidung nutzen will und der Vermittler seine Tätigkeit aufnimmt.
  • Der Vermittler haftet für pflichtwidrige, unrichtige oder unvollständige Angaben (z. B. zur Einlagensicherung der Bank).
  • Eine Eigenhaftung des Vertreters (culpa in contrahendo) setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus:
  • Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (z. B. persönliche Gewähr für Richtigkeit der Angaben) oder
  • unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vermittlers am Vertragsabschluss.
  • Im konkreten Fall fehlt es an diesen Voraussetzungen, da der Vermittler als Repräsentant der Bank auftrat und sich eines Angestellten als Erfüllungsgehilfen bediente.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auskunftsvertrag:
  • Typische Interessenlage bei Kapitalanlagen: Der Anleger hat einen Aufklärungsbedarf, den nur der Vermittler als Sachkundiger befriedigen kann.
  • Keine weiteren besonderen Umstände (z. B. eigenes wirtschaftliches Interesse des Vermittlers) erforderlich.
  • Selbst wenn der Vermittler als Bankrepräsentant auftritt, steht dies dem stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags nicht entgegen.
  • Eigenhaftung des Vertreters:
  • Erfordert zusätzliche Vertrauensinanspruchnahme oder Eigeninteresse des Vermittlers.
  • bloße Vertretung der Bank reicht nicht aus.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen)
  • Culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss, § 311 Abs. 2, 3 BGB)
  • Ständige Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Anlagevermittlern.
KI INHALT
Stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Anlageinteressent und Vermittler bei Inanspruchnahme dessen Sachkunde; Eigenhaftung des Vertreters setzt besonderes Vertrauen oder wirtschaftliches Eigeninteresse voraus; unrichtige Angaben über Einlagensicherung sind pflichtwidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verhältnis der Grundsätze der Eigenhaftung des Vertreters und des Auskunftsvertrages mit Haftungsfolgen
Auskunftsvertrag
Vertragspartner
Passivlegitimation des Vermittlers
NORM
§ 675 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.01.2007
AKTENZEICHEN
III ZR 193/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
16.09.2026 10:46:54