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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.10.2006 - III ZR 122/05 – DIT 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Brandenburg, 12.04.2005 - 6 U 175/03 -; LG Potsdam, 06.11.2003 - 2 O 169/03 -

vgl. dazu auch BGH, 11.01.2007

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass ein Anlagevermittler (Handelsvertreter) aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag haftet, wenn er Fondsanteile fälschlich als „absolut sicher“ bezeichnet, obwohl diese tatsächlich dem Risikoprofil „gewinnorientiert“ und „risikobewusst“ unterfallen. Die Haftung kann sowohl die Vertriebsorganisation als auch den Handelsvertreter persönlich treffen, wenn dieser durch besondere Zusicherungen (z. B. garantierte Verzinsung) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft erkennen lässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt Schadensersatz von einer Vertriebsorganisation und deren Handelsvertreter (HV).

  • Grundlage: Der Anleger wirft dem HV vor, ihn falsch beraten zu haben, indem er Fondsanteile als „absolut sicher“ und mit „mindestens 6 % jährlicher Verzinsung“ beworben habe, obwohl die Fonds tatsächlich risikobehaftet waren (Risikoprofil: „gewinnorientiert“/„risikobewusst“).
  • Rechtsgrund: Der Anleger stützt seinen Anspruch auf einen stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag zwischen ihm und der Vertriebsorganisation (vertreten durch den HV) sowie ggf. auf eine Eigenhaftung des HV wegen besonderen wirtschaftlichen Interesses.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Haftung der Vertriebsorganisation:

    • Zwischen dem Anleger und der Vertriebsorganisation (nicht der Kapitalanlagegesellschaft) bestand ein Auskunftsvertrag, da der Anleger deutlich machte, dass er die Expertise des Vermittlers für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen wollte.
    • Die Falschbezeichnung der Fonds als „sicher“ stellt eine Pflichtverletzung aus diesem Vertrag dar.
  2. Mögliche Eigenhaftung des HV:

    • Grundsätzlich haftet der HV nicht automatisch persönlich, nur weil er als Vertreter auftrat.
    • Ausnahme: Wenn der HV durch besondere Zusicherungen (z. B. Garantie einer Mindestverzinsung) ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft erkennen lässt, kann eine Eigenhaftung in Betracht kommen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere bei langjähriger persönlicher Beziehung zwischen HV und Anleger.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auskunftsvertrag: Ein solcher kommt stillschweigend zustande, wenn der Anleger die Fachkenntnisse des Vermittlers für eine konkrete Anlageentscheidung nutzt und der Vermittler entsprechend tätig wird. Der Vermittler ist dann zur richtigen und vollständigen Information über risikorelevante Umstände verpflichtet.
  • Pflichtverletzung: Die Einstufung der Fonds als „sicher“ war objektiv falsch, da sie dem Risikoprofil „gewinnorientiert/risikobewusst“ unterfielen. Unerheblich ist, ob der Anleger allgemein wusste, dass Anlagen Risiken bergen – entscheidend ist die falsche konkrete Aussage des HV.
  • Kein Ausschluss durch nachträgliche Angaben: Selbst wenn der Anleger im Kaufauftrag später als „risikobewusst“ eingestuft wurde, kann er sich auf seine ursprüngliche Absicht (sichere Anlage) berufen, wenn der HV die Risikoklassifizierung erst nachträglich als „statistisch“ abtat.
  • Eigenhaftung des HV: Ein Provisionsinteresse reicht nicht aus. Erfordert wird eine besonders enge Verbindung zum Geschäft (z. B. persönliche Garantien), die den HV als „wirtschaftlichen Herrn“ erscheinen lässt.

Kernaussage: Falsche Sicherheitszusagen bei der Anlagevermittlung begründen eine Haftung aus Auskunftsvertrag. Bei besonderen Zusicherungen kann auch der Vermittler persönlich haften.

KI INHALT
Haftung eines Anlagevermittlers bei Falschberatung: Als „sicher“ bezeichnete Fondsanteile fallen unter „gewinnorientiert“ und „risikobewusst“ – stillschweigender Auskunftsvertrag möglich, Eigenhaftung des Vertreters bei Garantieversprechen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DIT 1
STICHWORT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers
Eigenhaftung des Vertreters
Auskunftsvertrag
Vertragspartner des Auskunftsvertrages
besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse
Kapitalanlagevermittler
Eigenhaftung
wirtschaftliches Interesse
Auskunftvertrag
NORM
§ 675 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.2006
AKTENZEICHEN
III ZR 122/05
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
05.03.2026 14:24:02