Vorinstanzen OLG Bremen, 27.11.2009 - 2 U 78/09 -; LG Bremen, 04.06.2009 - 12 O 481/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Provisionsvereinbarung zwischen zwei Versicherungsmaklern (VM) auch dann eine Provision für die bloße Herstellung eines Geschäftskontakts vorsehen kann, wenn dies dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht – selbst wenn der Vertragstext objektiv anders auszulegen ist. Das Gericht betont, dass Handelsbräuche und Verkehrssitten in der Branche sowie der gemeinsame innere Wille der Parteien Vorrang vor der wortlautgetreuen Auslegung haben können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der klagende Versicherungsmakler (VM 1) verlangt von dem beklagten Versicherungsmakler (VM 2) Provision für Geschäfte, bei denen er lediglich einen Geschäftskontakt hergestellt hat, ohne dass es zu einem konkreten Vertragsabschluss kam. Grundlage ist eine schriftliche Provisionsvereinbarung, die u.a. regelt, dass VM 2 an VM 1 für „vermitteltes Geschäft“ eine Provision zahlt. VM 1 berief sich darauf, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass bereits die Kontaktvermittlung provisionspflichtig sein solle – unabhängig von der klassischen maklerrechtlichen Definition der „Vermittlung“ (§ 652 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er bestätigte jedoch, dass der Vortrag des VM 1 zu einem übereinstimmenden Willen der Parteien (nämlich Provision bereits für Kontaktvermittlung) nicht von vornherein unschlüssig ist. Das Gericht muss daher prüfen, ob ein solcher gemeinsamer Wille oder ein branchenüblicher Handelsbrauch (§ 346 HGB) vorliegt, der die Auslegung der Provisionsvereinbarung beeinflusst.
c) Begründung des Gerichts:
Objektive Auslegung vs. übereinstimmender Wille:
- Der Vertragstext („vermitteltes Geschäft“) könnte objektiv so verstanden werden, dass nur konkrete Vertragsvermittlungen provisionspflichtig sind.
- Allerdings kann ein übereinstimmender innerer Wille der Parteien (hier: Provision schon für Kontaktvermittlung) Vorrang haben, selbst wenn er nicht im Vertragstext zum Ausdruck kommt („falsa demonstratio non nocet“).
Branchenusancen:
- Handelsbräuche oder Verkehrssitten im Versicherungsgewerbe sind bei der Auslegung zu berücksichtigen (§ 157 BGB).
- Wenn VM 1 beweist, dass es unter Versicherungsmaklern üblich ist, sich bereits bei Herstellung von Geschäftskontakten an Provisionen zu beteiligen, kann dies die Auslegung der Vereinbarung prägen.
Beweisführung:
- Der Vortrag des VM 1 ist nicht widersprüchlich, wenn er geltend macht, die Vereinbarung entspreche der „üblichen Praxis“.
- Ein Zeuge (z.B. ein ehemaliger Geschäftsführer beider Parteien) kann den übereinstimmenden Willen belegen, sofern plausibel ist, dass er Kenntnis davon hat.
Rechtliche Grundlage:
- § 652 Abs. 1 BGB (Maklervertrag: Provision für Nachweis oder Vermittlung)
- § 157 BGB (Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben)
- § 346 HGB (Handelsbräuche)
- Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ (falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn der wahre Wille übereinstimmt).