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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Bremen, 27.11.2009 - 2 U 78/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz LG Bremen, 04.06.2009 - 12 O 481/06 -; nachgehend BGH, 03.03.2011 - III ZR 330/09 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen entschieden am 27.11.2009 (Az. 2 U 78/09), dass ein Versicherungsmakler (VM1) nur dann Provisionen von einem anderen Versicherungsmakler (VM2) verlangen kann, wenn er konkret Verträge vermittelt hat. Eine pauschale Beteiligung an allen Provisionen aus Verträgen mit einer von VM1 zugeführten Unternehmensgruppe ist nicht vereinbart.


a) Wer will was von wem woraus? VM1 (Versicherungsmakler) verlangt von VM2 (einem anderen Versicherungsmakler) Provisionen für Versicherungsverträge, die VM2 mit Firmen einer Unternehmensgruppe abgeschlossen hat, die VM1 zugeführt hatte. VM1 stützt seinen Anspruch auf eine zwischen den Parteien geschlossene Kooperationsvereinbarung, in der Provisionsregelungen für vermittelte Geschäfte festgehalten sind.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass VM1 keinen Anspruch auf Provisionen für Verträge hat, die nicht konkret von ihm vermittelt wurden. Die Vereinbarung zwischen VM1 und VM2 sieht vor, dass VM1 nur für tatsächlich vermittelte Verträge eine Provision (50 % oder 30 % der Courtage, je nach Versicherungssparte) erhält. Eine generelle Beteiligung an allen Provisionen aus Verträgen mit der zugeführten Unternehmensgruppe ist nicht vereinbart.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlaut der Vereinbarung:

    • Die Präambel und die Grundsätze der Zusammenarbeit betonen, dass VM1 Verträge vermittelt und dafür eine Vergütung erhält.
    • Die Provisionsregelung bezieht sich ausdrücklich auf "vermitteltes Geschäft", nicht auf pauschale Beteiligungen.
    • Spezielle Einzelprojekte können abweichend geregelt werden, aber nur im Einzelfall.
  2. Fehlende abweichende Vereinbarung:

    • VM1 hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine andere (mündliche oder konkludente) Vereinbarung als die schriftliche getroffen wurde.
    • Selbst wenn VM1 und VM2 intern eine andere Absicht hatten, ist diese nicht nach außen dokumentiert worden. Ein "geheimer Vorbehalt" (§ 116 BGB) ist nur wirksam, wenn der andere Teil ihn kennt – was hier nicht der Fall war.
  3. Branchenübliche Praxis:

    • Die herangezogenen Courtage-Abkommen (Hamburger Transportversicherungs-Courtagen von 1891, Bremer Courtage-Abkommen von 1967) sehen Provisionen nur bei konkreter Vermittlung vor.
  4. Darlegungslast:

    • VM1 muss konkret darlegen und beweisen, welche Verträge er vermittelt hat. VM2 ist nicht verpflichtet, VM1 bei der Aufklärung zu unterstützen.

Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont) sowie auf § 116 BGB (geheimer Vorbehalt).

KI INHALT
Vermittlungsprovision nur für konkret vermittelte Verträge laut Vereinbarung zwischen VM1 und VM2; keine generelle Beteiligung an Provisionen ohne Vermittlungstätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanträge
Provision
Provisionsvereinbarung
Stufenklage
VM
Versicherungsvertrag
Zahlungsantrag
NORM
§ 116 BGB
§ 156 Abs. 1 ZPO
§ 156 Abs. 2 ZPO
§ 296 Abs. 1 ZPO
§ 520 ZPO
§ 530 ZPO
§ 531 Abs. 2 ZPO
§ 543 Abs. 2 ZPO
§ 531 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Oberst
GERICHT
OLG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.11.2009
AKTENZEICHEN
2 U 78/09
ECLI
LIEFERUNG
26.09.2022
ÄNDERUNG
09.11.2022