Vorinstanz ArbG Siegburg, 01.10.1991 - 3 Ca 1215/91 -; nachgehend BAG, 21.04.1993
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entschied am 06.05.1992 (7 Sa 126/92), dass eine befristete Provisionsregelung oder ein einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers für einen Außendienstverkäufer nur mit sachlichem Grund wirksam ist, da Provisionsregelungen zum Kernbereich des Arbeitsvertrags gehören und damit dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) unterliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Verkäufer im Außendienst) wendet sich gegen eine befristete Provisionsregelung oder ein einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers (AG) in seinem Arbeitsvertrag. Er beruft sich darauf, dass solche Regelungen ohne sachlichen Grund unwirksam sind, da sie den Kernbereich des Arbeitsvertrags betreffen und damit dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterliegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied, dass eine Befristung der Provisionsregelung oder die Vereinbarung eines einseitigen Widerrufsrechts des Arbeitgebers nur dann rechtswirksam ist, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Andernfalls sind solche Klauseln unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einem Verkäufer im Außendienst die Provisionsregelung zum Kernbereich des Arbeitsvertrags gehört. Änderungen oder einseitige Widerrufe durch den Arbeitgeber berühren damit die Essentialien des Vertrags. Nach § 1 KSchG sind solche Eingriffe nur mit einem sachlichen Grund zulässig, um den Arbeitnehmer vor willkürlichen Verschlechterungen seiner vertraglichen Position zu schützen. Ohne sachliche Rechtfertigung sind die Klauseln daher unwirksam.