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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 297/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Köln, 06.05.1992; ArbG Siegburg, 02.10.1991 - 3 Ca 1215/91 -

vgl. LAG Hessen NZA 92, 799; LAG München, 22.08.2007 LS 15; LAG Brandenburg, 26.01.2006 LS 23 m.w.N.; Kiefer, NZA 88, 78

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die Befristung einer Provisionszusage, die nur 15 % der Gesamtvergütung ausmacht, keine unzulässige Umgehung des Änderungskündigungsschutzes darstellt und daher wirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) wendet sich gegen die Befristung einer Provisionszusage durch seinen Arbeitgeber (Beklagten). Er argumentiert, die Befristung sei eine Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes (z. B. aus § 2 KSchG) und daher unwirksam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Befristung der Provisionszusage für wirksam erklärt. Eine objektive Umgehung des Änderungskündigungsschutzes liege nicht vor.

c) Begründung des Gerichts: Die Befristung einer zusätzlichen Provisionszusage, die nur 15 % der Gesamtvergütung ausmacht, stelle keine unzulässige Umgehung dar. Das Gericht verweist auf seine frühere Rechtsprechung (BAG, 12.12.1984 – BAGE 47, 314, 320), wonach eine solche Befristung nur dann unwirksam wäre, wenn sie den gesetzlichen Schutz vor Änderungskündigungen systematisch aushebeln würde. Da die Provision hier nur einen geringen Teil der Vergütung betrifft, sei dies nicht der Fall.

KI INHALT
Befristung einer Provisionszusage neben Tarifgehalt (15% der Gesamtvergütung) stellt keine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Befristung einer Provisionsvereinbarung mit Reisendem
FUNDSTELLE
EzA-SD 1994, Nr. 5
ARST 94, 72
EzA Nr. 20 zu § 2 KSchG
AR-Blattei ES 1020.1.1 Nr. 14
AR-Blattei ES 1280 Nr. 43
BetrVG EnnR KSchG § 2 (3)
AiB 94, 509
DB 94, 2400
JR 94, 352 LS
AP Nr. 10 zu § 87 HGB LS
AP Nr. 7 zu § 620 BGB Teilkündigung LS
NORM
§ 2 KSchG
§ 315 BGB
§ 87 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.04.1993
AKTENZEICHEN
7 AZR 297/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.03.2019