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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 09.04.1970 - IV R 262/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. abweichend BFH, 26.01.1984 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Entschädigungen für Handelsvertreter nach § 89b HGB nicht in voller Höhe, sondern nur nach Abzug der Umsatz- und Gewerbesteuer steuerlich begünstigt sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die tarifliche Begünstigung seiner Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB in voller Höhe. Das Finanzamt und der BFH prüfen, ob die Entschädigung brutto oder erst nach Abzug bestimmter Steuern begünstigt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die Entschädigung nicht brutto, sondern nur gekürzt um die auf sie entfallende Umsatz- und Gewerbesteuer nach §§ 24 Nr. 1 und 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt ist.

c) Begründung des Gerichts: Die tarifliche Begünstigung bezieht sich auf den Nettobetrag der Entschädigung. Da Umsatz- und Gewerbesteuer nicht Teil des zu versteuernden Einkommens sind, müssen sie vor der Anwendung der Begünstigung abgezogen werden.

KI INHALT
Entschädigungen für Handelsvertreter nach § 89b HGB unterliegen nur gekürzt um Umsatz- und Gewerbesteuer der tariflichen Begünstigung nach §§ 24 Nr. 1, 34 EStG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ermäßigter Steuersatz auf Ausgleichszahlungen an HV nach § 89 b HGB
FUNDSTELLE
DB 70, 1301
VW 70, 1593
BStBl. II 70, 421
NORM
§ 24 Nr. 1 EStG § 34 Abs. 1 EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.04.1970
AKTENZEICHEN
IV R 262/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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