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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 26.01.1984 - IV R 236/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Hamburg, 13.10.1980

Abweichung von BFH vom 09.04.1970 LS 1; vgl. HVR Nr. 545

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Berechnung der steuerbegünstigten Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG die anteilige Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger begehrt die Berücksichtigung der anteiligen Gewerbesteuer als mindernden Posten bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Das Finanzamt lehnt dies ab.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts: Die anteilige Gewerbesteuer darf nicht von der Entschädigung abgezogen werden, um den steuerbegünstigten Betrag zu ermitteln.

c) Begründung des Gerichts: Der Wortlaut und der Zweck des § 24 Nr. 1 EStG sehen vor, dass nur bestimmte Aufwendungen (z. B. direkt mit der Entschädigung verbundene Kosten) abziehbar sind. Die Gewerbesteuer gehört nicht dazu, da sie eine eigenständige Steuer ist und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entschädigung steht. Eine Minderung des begünstigten Betrags um Gewerbesteuer wäre systemfremd.

KI INHALT
Bei der Berechnung der steuerbegünstigten Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG wird die anteilige Gewerbesteuer nicht abgesetzt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
anteilige Gewerbesteuer und Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG
FUNDSTELLE
BB 84, 1027
HVR Nr. 584
HVuHM 84, 387
BStBl. II 84, 347
NORM
§ 24 Nr. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.01.1984
AKTENZEICHEN
IV R 236/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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