Vorinstanz FG Hamburg, 13.10.1980
Abweichung von BFH vom 09.04.1970 LS 1; vgl. HVR Nr. 545
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Berechnung der steuerbegünstigten Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG die anteilige Gewerbesteuer nicht abzugsfähig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger begehrt die Berücksichtigung der anteiligen Gewerbesteuer als mindernden Posten bei der Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz). Das Finanzamt lehnt dies ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts: Die anteilige Gewerbesteuer darf nicht von der Entschädigung abgezogen werden, um den steuerbegünstigten Betrag zu ermitteln.
c) Begründung des Gerichts: Der Wortlaut und der Zweck des § 24 Nr. 1 EStG sehen vor, dass nur bestimmte Aufwendungen (z. B. direkt mit der Entschädigung verbundene Kosten) abziehbar sind. Die Gewerbesteuer gehört nicht dazu, da sie eine eigenständige Steuer ist und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entschädigung steht. Eine Minderung des begünstigten Betrags um Gewerbesteuer wäre systemfremd.