Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 384/91 – Lehrer, Volkshochschuldozent –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 07.05.1991 - 13 (12) Sa 1079/90 -; ArbG Emden, 23.05.1990 - 2 Ca 110/90 -

zu der Entscheidung vgl. BAG, 16.03.1994 LS 40

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer grundsätzlich als freie Mitarbeiter tätig sein können, es sei denn, es liegt ein Arbeitsverhältnis vor – entweder durch Vereinbarung oder aufgrund konkreter Umstände, die eine persönliche Abhängigkeit begründen (z. B. einseitige Bestimmung der Unterrichtszeiten oder umfassende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Volkshochschuldozent (oder Musikschullehrer) strebt die Anerkennung als Arbeitnehmer (AN) an, um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Schulträger (Arbeitgeber) bestreitet dies und behandelt ihn als freien Mitarbeiter.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer nicht automatisch Arbeitnehmer sind. Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn:

  • die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben oder
  • im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine persönliche Abhängigkeit begründen (z. B. einseitige Festlegung der Arbeitszeiten oder umfassende Weisungsrechte des Arbeitgebers durch Dienstanweisungen).

c) Begründung des Gerichts:

  • Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind regelmäßig AN, auch bei nebenberuflicher Tätigkeit.
  • Bei Volkshochschuldozenten/Musikschullehrern ist die Rechtslage anders: Hier kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses an.
  • Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit – also ob der Dozent in die betriebliche Organisation eingebunden und weisungsgebunden ist.
  • Beispiele für AN-Eigenschaft: Einseitige Bestimmung der Unterrichtszeiten oder unternehmerische Kontrolle durch Dienstanweisungen.

Kernaussage: Freie Mitarbeit ist möglich, es sei denn, die Tätigkeit ist durch Abhängigkeitsmerkmale geprägt – dann liegt ein Arbeitsverhältnis vor.

KI INHALT
Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind meist Arbeitnehmer, auch nebenberuflich. Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer können freie Mitarbeiter sein, es sei denn, es besteht ein Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung oder persönliche Abhängigkeit, z.B. durch einseitige Bestimmung der Unterrichtszeiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Lehrer, Volkshochschuldozent
STICHWORT
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
RdA 92, 403
DB 93, 236
AuR 93, 59
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 46
JR 93, 220
ZTR 93, 166
ARST 93, 109
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1992
AKTENZEICHEN
5 AZR 384/91
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
21.03.2019