Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 22.10.1985 - 8 U 73/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Revisionsentscheidung BGH, 22.10.1987

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass bei einem Alleinvertriebsrecht eines Handelsvertreters für Deutschland mangels abweichender Vereinbarung deutsches Recht anzuwenden ist. Der Erfüllungsort für Auskunft, Buchauszug sowie Provisions- und Ausgleichszahlungen ist der Sitz des vertretenen Unternehmers. Jede streitige Verbindlichkeit ist gesondert zu betrachten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) mit Alleinvertriebsrecht für Deutschland verlangt von dem vertretenen Unternehmer (U) Auskunft, Buchauszug sowie Provisions- und Ausgleichszahlungen. Der Streit betrifft die anwendbare Rechtsordnung und den Erfüllungsort dieser Ansprüche.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe entscheidet:

  • Mangels abweichender Vereinbarung ist deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn dem HV das Alleinvertriebsrecht für Deutschland übertragen wurde.
  • Der Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche (Auskunft, Buchauszug, Provisions- und Ausgleichszahlung) ist der Sitz des vertretenen Unternehmers.
  • Der Erfüllungsort ist für jede streitige Verbindlichkeit einzeln zu bestimmen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die fehlende abweichende Vereinbarung der Parteien und die räumliche Bindung des Alleinvertriebsrechts an Deutschland, was die Anwendung deutschen Rechts nahelegt. Für den Erfüllungsort folgt es der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (18.06.1974), wonach der Sitz des Unternehmers maßgeblich ist. Die gesonderte Bestimmung des Erfüllungsorts für jede Verbindlichkeit ergibt sich aus der individuellen Natur der Ansprüche.

KI INHALT
Alleinvertriebsrecht für Deutschland unterstellt Provisions- und Ausgleichsansprüche mangels abweichender Vereinbarung deutschem Recht; Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfüllungsort für den Buchauszug
Provisionszahlung
Ausgleichszahlung
Gerichtsstand
Vertragsstatut des HVV
FUNDSTELLE
EversOK
IPRspr 87, Nr 121a
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 269 BGB
§ 29 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.10.1985
AKTENZEICHEN
8 U 73/85
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1985:1022.8U73.85.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.11.2018