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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 10.02.1989 - 16 U 178/88 – Krawatten –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 21.12.1989 - IX ZR 66/89 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass die Provisionsforderung eines Handelsvertreters (HV) aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen, aber vom Konkursverwalter nach Eröffnung ausgeführten Geschäft keine Masseschuld, sondern eine einfache Konkursforderung ist. Die Entscheidung betont, dass der Provisionsanspruch bereits vor der Konkurseröffnung entstanden ist und durch die spätere Ausübung des Wahlrechts des Konkursverwalters (§ 17 KO) nur unbedingt wird, nicht aber neu entsteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV) verlangt Provision.
  • Was: Bezahlung seiner Provision für ein vermitteltes Geschäft.
  • Von wem: Vom Konkursverwalter des Unternehmens (U), für das er tätig war.
  • Woraus: Aus einem vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Geschäft, das der Konkursverwalter nach Eröffnung in Ausübung seines Wahlrechts (§ 17 KO) ausgeführt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass die Provisionsforderung des HV keine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO ist, sondern eine einfache Konkursforderung gem. § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO. Eine Vorwegbefriedigung (§ 57 KO) scheidet damit aus.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Entstehung des Provisionsanspruchs:

    • Der Anspruch entsteht bereits vor Konkurseröffnung durch die Vermittlung und den Geschäftsabschluss (§ 87 Abs. 1 HGB), wenn auch zunächst aufschiebend bedingt.
    • Die spätere Ausübung des Wahlrechts durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) macht den Anspruch nur unbedingt (§ 87a Abs. 1 HGB), lässt ihn aber nicht neu entstehen.
  2. Wortlaut und Sinn des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO:

    • Masseschulden setzen voraus, dass die Forderung aus Handlungen oder Geschäften des Konkursverwalters entsteht.
    • Hier stammt die Forderung jedoch aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Geschäft des späteren Gemeinschuldners (U).
    • Der Schutz der Masse (§ 59 KO) dient der Ermöglichung sachgemäßer Geschäftsführung durch den Konkursverwalter, nicht der Bevorzugung einzelner Gläubiger (wie des HV).
  3. Zweck des Wahlrechts (§ 17 KO):

    • Das Wahlrecht soll dem Konkursverwalter ermöglichen, für die Masse günstige Geschäfte abzuwickeln (z. B. durch Realisierung übersteigender Gegenwerte).
    • Eine Privilegierung der Provisionsforderung als Masseschuld würde die Masse belasten und dem Schutzgedanken der §§ 17, 59 KO widersprechen.
  4. Abgrenzung zu abweichenden Auffassungen:

    • Die Gegenmeinung, die Provisionsansprüche als Masseschuld einstuft, verkennt, dass der Anspruch bereits vor Konkurseröffnung entstanden ist.
    • Die Ausübung des Wahlrechts ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderung als einfache Konkursforderung.

Rechtsfolgen: Der HV muss sich mit seiner Provisionsforderung als einfacher Konkursgläubiger begnügen und hat keinen Anspruch auf Vorwegbefriedigung.

KI INHALT
Provisionsforderung eines Handelsvertreters aus vor Konkurseröffnung abgeschlossenem, aber nachher vom Konkursverwalter ausgeführtem Geschäft ist keine Masseschuld, sondern einfache Konkursforderung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Krawatten
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV bei Konkurs des U als Masseschuld
Abschluss des Geschäfts vor Konkurseröffnung
Ausführung durch Konkursverwalter
Konkurs
FUNDSTELLE
BB 89, 515
NORM
§ 87 HGB
§ 87 a HGB
§ 17 KO
§ 59 KO
§ 61 KO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.02.1989
AKTENZEICHEN
16 U 178/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
30.06.2022