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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 21.01.1965 - IV 310/64 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Ausgleichsansprüche (AA) und Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB für Handelsvertreter (HV) zum laufenden gewerblichen Gewinn gehören und damit steuerpflichtig sind. Die Entscheidung betont, dass diese Zahlungen nicht als Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 3 EStG) gelten, sondern als laufender Gewinn zu behandeln sind – auch bei Betriebsaufgabe.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält von einem Unternehmer (U) eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses). Streitig ist, ob diese Zahlung als laufender Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) oder als Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 3 EStG) zu besteuern ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt:

  1. Ausgleichszahlungen sind laufender gewerblicher Gewinn des HV und unterliegen der Gewerbesteuer (§ 7 GewStG).
  2. Sie zählen nicht zu den Veräußerungsgewinnen (§ 16 Abs. 3 EStG), selbst für Zeiträume vor 1961.
  3. Bei Betriebsaufgabe ist der AA in der Schlussbilanz zu aktivieren – analog zur nachträglichen Einziehung offener Forderungen.
  4. Ab 1961 klärt § 24 Nr. 1 lit. c EStG (durch das Steueränderungsgesetz 1961 eingeführt) explizit, dass AA-Zahlungen zu den laufenden Einkünften gehören.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der AA entsteht als letzter laufender Geschäftsvorfall vor der Betriebsauflösung und ist daher Teil des laufenden Gewinns.
  • Vergleichbar mit der Abwicklung offener Forderungen nach Betriebsaufgabe: Auch diese zählen noch zum laufenden Gewinn.
  • Die Gesetzesänderung von 1961 (§ 24 Nr. 1 lit. c EStG) bestätigt die bestehende Rechtsprechung und ordnet AA-Zahlungen ausdrücklich den laufenden Einkünften zu, für die ggf. die Begünstigungen des § 24 EStG gelten.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 7 GewStG (Gewerbeertrag)
  • § 16 Abs. 3 EStG (Veräußerungsgewinn)
  • § 24 Nr. 1 lit. c EStG (steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen ab 1961)
KI INHALT
Ausgleichsansprüche und -zahlungen nach § 89b HGB zählen zum laufenden gewerblichen Gewinn eines Handelsvertreters und damit zum Gewerbeertrag. Sie sind kein Veräußerungsgewinn und müssen in der Schlussbilanz aktiviert werden. Ab 1961 sind sie explizit in § 24 Nr. 1 lit. c EStG als laufende Einkünfte geregelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerpflicht der Ausgleichszahlung an den HV
Betriebsaufgabe und AA
FUNDSTELLE
BFHE 81, 476
BB 65, 281
DB 65, 498
BStBl. III 65, 172
DStR 65, 176 Nr. 114
DStZ 65, 156
FR 19, 240
StRK GewStG § 7 R. 41
HVR Nr. 379
NORM
§ 7 GewStG
§ 16 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.1965
AKTENZEICHEN
IV 310/64 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.12.2021