Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Hamburg entschied, dass eine im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbarte Abnahmeverpflichtung des Handelsvertreters (HV) für eine neu einzuführende Ware gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt, da sie das Absatzrisiko unzulässig auf den HV abwälzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die vertraglich vereinbarte Abnahme von 1.000 Stück eines neu entwickelten, selbsttätigen Fensterschließers (sofort) sowie monatlich weiterer 500 Stück auf feste Rechnung. Der HV wehrt sich gegen diese Verpflichtung und beruf sich auf die Sittenwidrigkeit der Klausel (§ 138 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Hamburg erklärte die Abnahmeverpflichtung für sittenwidrig und damit nichtig. Ein HVV, der den HV verpflichtet, die Ware wie ein Eigenkäufer abzunehmen, verstößt gegen die guten Sitten.
c) Begründung des Gerichts:
- Wesen des HVV: Der HV ist grundsätzliche Vermittler von Geschäften für den Unternehmer, nicht dessen Abnehmer. Die Abwälzung des Absatzrisikos auf den HV widerspricht dem typischen Charakter des Handelsvertreterverhältnisses.
- Unangemessenes Risiko: Bei einer neu einzuführenden Ware trägt der HV hier das volle Absatzrisiko – nicht der Hersteller. Dies ist unredlich, selbst wenn das Produkt positiv in der Presse oder auf Ausstellungen bewertet wurde.
- Verstoß gegen § 138 BGB: Eine solche Klausel ist mit den Gepflogenheiten eines redlichen Handels unvereinbar und daher sittenwidrig.
Rechtsfolge: Die Abnahmeverpflichtung ist unwirksam.