vgl. aber BGH, 07.11.1974 LS 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, 26.03.1974 LS 2
zur Delkrederehaftung des Handelsvertreters, vgl. Valdini, ZVertriebsR 16, 207
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV), die den Handelsvertreter (HV) verpflichtet, die Prozess- und Vollstreckungskosten gegen einen bestimmten Kunden zu tragen, wirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Parteien eines Handelsvertretervertrags (HVV) – konkret der Handelsvertreter (HV) und der Unternehmer. - Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung, in der sich der HV verpflichtet, die Kosten eines Prozesses und der Vollstreckung gegen einen bestimmten Kunden zu übernehmen. - Rechtsgrundlage: Handelsvertretervertrag (HVV) und allgemeines Vertragsrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf hat die streitige Vereinbarung für wirksam erklärt. Die Verpflichtung des HV, die Prozess- und Vollstreckungskosten zu tragen, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht hat die Vereinbarung als zulässig erachtet, da sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt. Es handelt sich um eine individuelle vertragliche Regelung, die zwischen den Parteien frei vereinbart werden konnte. Eine solche Kostentragungspflicht des HV ist demnach nicht per se unzulässig, solange sie nicht unangemessen benachteiligend oder sonstwie rechtlich zu beanstanden ist.