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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.06.1968 - VII ZR 12/66 – Kosmetik –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Mannheim, 21.01.1964

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheiden, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht fristlos gekündigt werden kann, wenn er – angestoßen durch geplante Vertragsänderungen des Unternehmers (U) – öffentlich nach einer neuen Tätigkeit sucht, solange dies nicht vertragswidrig ist. Die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) setzt voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist, was hier nicht der Fall war.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertreter (HV) aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 89a HGB), weil dieser durch eine Zeitungsannonce für sich und Kollegen eine neue Vertretung bei einem Konkurrenten suchte. Der HV wehrte sich gegen die Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Der U muss das Vertragsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortsetzen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Einzel Fallprüfung: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Vertrauensverhältnis: Zwar kann eine Zerstörung des Vertrauens eine Kündigung rechtfertigen, doch hier war das Verhalten des HV nachvollziehbar:
  • Der U plante, die HV-Verträge in Angestelltenverträge umzuwandeln (für den HV möglicherweise nachteilig).
  • Der HV suchte daher nach Alternativen – dies war kein Vertrauensbruch, sondern eine verständliche Reaktion auf die geplante Vertragsänderung.
  • Eigenes Verhalten des U: Der U musste damit rechnen, dass nicht alle HV seinen Plänen zustimmen würden.
  • Revisionsprüfung: Der BGH prüft nur, ob der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" richtig angewendet wurde. Die tatsächliche Würdigung obliegt dem Berufungsgericht.

Kernaussage: Eine fristlose Kündigung scheitert, wenn der HV durch das Verhalten des U (hier: Vertragsumstellung) erst zu seinem Handeln veranlasst wurde und dies nicht treuwidrig ist.

KI INHALT
Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters aus wichtigem Grund bei Suche nach neuer Tätigkeit während Vertragsumstellung des Unternehmens – BGH prüft nur Rechtsfehler, nicht Einzelfallwürdigung. Vertrauenszerstörung macht Vertragsfortsetzung unzumutbar, eigenes Verhalten des Kündigenden ist entscheidend. Annonce für neue Vertretung während Vertragsänderungsbemühungen rechtfertigt keine fristlose Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kosmetik
STICHWORT
wichtiger Grund
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
Vorbereitung nachvertraglicher Konkurrenztätigkeit
Wettbewerbstätigkeit
Wettbewerb
Unzumutbarkeit im weiteren Sinne
Unzumutbarkeitsprüfung
Berücksichtigung des eigenen Verhaltens des Kündigenden
FUNDSTELLE
EversOK
RVR 70, 371
NORM
§ 89 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.06.1968
AKTENZEICHEN
VII ZR 12/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.09.2026 11:07:48