Vorinstanz FG Niedersachsen, 17.04.1996 - XI 164/94 -
zum Doppelstatus vgl. auch BFH, 10.03.1966 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH hat entschieden, dass Prämien eines Verlags an Zeitungsausträger für die Werbung neuer Abonnenten kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn die Austräger nicht zur Anwerbung verpflichtet sind – selbst wenn die Werbung im eigenen Zustellbezirk erfolgt und ihre Einnahmen aus der Haupttätigkeit (Zeitungszustellung) daduch steigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Verlagsunternehmen (Arbeitgeber) und seine Zeitungsausträger (Arbeitnehmer). - Streitgegenstand: Die Einstufung von Prämien, die der Verlag an Austräger für die Werbung neuer Abonnenten zahlt. - Rechtliche Grundlage: Frage, ob die Prämien als Arbeitslohn (§ 19 EStG) zu qualifizieren sind und damit der Lohnsteuer unterliegen.
b) Entscheidung des Gerichts: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Prämien kein Arbeitslohn sind, wenn die Zeitungsausträger weder rechtlich noch tatsächlich zur Anwerbung neuer Abonnenten verpflichtet sind.
c) Begründung des Gerichts: - Fehlende Verpflichtung: Da die Austräger nicht zur Werbung verpflichtet sind, handelt es sich bei der Prämie nicht um eine Gegenleistung für eine Arbeitspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. - Kein Zusammenhang mit der Haupttätigkeit: Selbst wenn die Werbung im eigenen Zustellbezirk stattfindet und die Austräger später durch die Belieferung der neuen Abonnenten höhere Einnahmen erzielen, ändert dies nichts an der steuerlichen Einordnung. - Abgrenzung zu Arbeitslohn: Arbeitslohn setzt voraus, dass die Zahlung für eine geschuldete Arbeitsleistung erfolgt. Da hier keine Verpflichtung besteht, sind die Prämien als freiwillige Zuwendungen einzuordnen, die nicht der Lohnsteuer unterliegen.