vgl. BFH, 13.07.1962; 12.05.1960 - IV 159/59 -; 31.07.1963; 06.11.1963
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 19.02.1959, dass die verwaltende Tätigkeit eines Versicherungsvertreters (VV) – insbesondere die Pflege und Erhaltung des Versicherungsbestandes – als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG einzustufen ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt. Eine Einordnung als selbständige Arbeit (§ 18 EStG) scheidet aus, da die Tätigkeit werbenden Charakter hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) – hier ein Spezial- oder Generalagent mit gemischter Tätigkeit – begehrt die Anerkennung seiner verwaltenden Tätigkeit (z. B. Pflege des Versicherungsbestandes, Wiedergewinnung gekündigter Verträge) als selbständige Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, um damit der Gewerbesteuerpflicht zu entgehen. Das Finanzamt (und später der BFH) widerspricht dieser Einordnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die verwaltende Tätigkeit des VV nicht als selbständige Arbeit (§ 18 EStG), sondern als gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) zu qualifizieren ist. Folglich unterliegt sie der Gewerbesteuer.
c) Begründung des Gerichts:
- Die verwaltende Tätigkeit (z. B. Bestands pflegen, gekündigte Verträge zurückgewinnen, Vertragsänderungen bei Risikoänderungen) hat werbenden Charakter, da sie auf die Aufrechterhaltung und Erweiterung des Kundenstamms abzielt.
- Selbst wenn die Einziehung von Beiträgen nur eine untergeordnete Rolle spielt, bleibt die Tätigkeit werbend, weil sie die persönliche Beziehung zum Versicherungsnehmer (VN) nach Vertragsabschluss fortsetzt.
- Da werbende Tätigkeiten dem Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zuzuordnen sind, scheidet eine Einstufung als selbständige Arbeit (§ 18 EStG) aus. Die Gewerbesteuerpflicht bleibt daher bestehen.