rkr.; bestätigt durch LG Kleve, 01.12.1958 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Moers hat entschieden, dass der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO auch auf die Einkünfte hauptberuflicher Versicherungsvertreter (VV) anwendbar ist. Im konkreten Fall wurde ein pfandfreier Betrag von 500 DM monatlich für einen VV als gerechtfertigt erachtet, da dieser aus seinen Provisionen seine Berufsunkosten (u. a. PKW-Haltung) selbst tragen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger beantragt die Pfändung der Einkünfte eines hauptberuflichen Versicherungsvertreters (VV). Der VV wehrt sich gegen die Pfändung und beruf sich auf den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Moers hat festgestellt, dass der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen auch für die Provisionseinnahmen eines hauptberuflichen VV gilt. Zudem wurde ein pfandfreier Betrag von 500 DM monatlich als angemessen erachtet, da der VV seine beruflichen Unkosten (z. B. PKW) selbst tragen muss.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Einkünfte eines hauptberuflichen VV als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO zu qualifizieren sind. Da der VV seine Berufsausübungskosten selbst tragen muss, ist ein höherer pfandfreier Betrag gerechtfertigt, um seine Existenzgrundlage zu sichern. Die 500 DM decken dabei die notwendigen Ausgaben für die berufliche Tätigkeit ab.