vgl. dazu a.A. ArbG Minden, 14.08.1996, AiB 97, 231; ArbG Wesel, 07.01.1998 LS 1
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Fazit: Das ArbG Minden hat entschieden, dass die Suspendierung eines Arbeitnehmers keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG ist und daher keine Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfordert.
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat könnte die Auffassung vertreten, dass die Suspendierung eines Arbeitnehmers als Versetzung anzusehen ist und daher seine Zustimmung nach § 99 BetrVG erforderlich sei. Der Arbeitgeber bestreitet dies und vertritt die Ansicht, dass eine Suspendierung keine Versetzung darstellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Minden hat entschieden, dass die Suspendierung eines Arbeitnehmers keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG ist. Daher bedarf sie nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG eine dauerhafte Änderung des Arbeitsorts oder des Arbeitsbereichs voraussetzt. Eine Suspendierung hingegen ist eine vorübergehende Maßnahme, bei der der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird, ohne dass sich sein Arbeitsort oder -bereich dauerhaft ändert. Daher liegt keine Versetzung vor, und die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich.