vgl. dazu a.A. ArbG Minden, 10.12.1996 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Wesel hat entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, da sie der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber beabsichtigte, einen Arbeitnehmer (AN) während der laufenden ordentlichen Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsvertrages von der Arbeit freizustellen. Der Betriebsrat beanstandete dies und berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wonach personelle Einzelmaßnahmen wie Versetzungen, Einstellungen oder auch Freistellungen seiner Zustimmung bedürfen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 07.01.1998 – 3 Ca 3492/97) bestätigte die Position des Betriebsrats und urteilte, dass die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt. Eine solche Freistellung darf daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Freistellung während der Kündigungsfrist eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG darstellt. Solche Maßnahmen – zu denen auch die Freistellung zählt – erfordern die Zustimmung des Betriebsrats, da sie die Arbeitsbedingungen des betroffenen Arbeitnehmers direkt beeinflussen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll dabei sicherstellen, dass die Interessen der Belegschaft gewahrt werden und der Arbeitgeber nicht einseitig über personelle Entscheidungen verfügt.