vgl. auch OLG Oldenburg, 09.12.1993 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft zwar als Indiz für unlauteres Wettbewerbsverhalten herangezogen werden können, aber keine verbindliche Wirkung entfalten. Ohne vertragliche Vereinbarung sind Versicherungsvertreter nicht an diese Richtlinien gebunden. Die tatsächliche Beurteilung, ob ein Verhalten wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG ist, erfordert eine Einzelfallprüfung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) wird mit der Frage konfrontiert, ob sein Verhalten gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (hier Nr. 56) verstößt und somit als unlauter i. S. d. § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu werten ist. Die Wettbewerbsrichtlinien dienen als Maßstab, doch ihre Verbindlichkeit für VV ohne vertragliche Bindung ist strittig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:
- Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft können als Indiz dafür dienen, welches Verhalten in den beteiligten Verkehrskreisen als unlauter angesehen wird.
- Sie entbinden jedoch nicht von der Pflicht, im Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten tatsächlich gegen § 1 UWG verstößt.
- Ohne vertragliche Verpflichtung sind VV nicht an die Richtlinien gebunden.
c) Begründung des Gerichts: Die Richtlinien spiegeln zwar die Auffassung der Branche wider, was als unlauter gilt, ersetzen aber keine eigenständige rechtliche Bewertung. Die Letztentscheidung über die Lauterkeit eines Verhaltens obliegt den Gerichten unter Anwendung des UWG. Eine automatische Bindung an die Richtlinien würde die notwendige Flexibilität für Einzelfallentscheidungen einschränken.