rkr.; Vorinstanz LG Hannover, 28.05.2001 - 21 O 2196/99 (60) -; der BGH hat die von dem Bausparkassenvertreter erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 06.05.2003 - VIII ZR 164/02 - unter Hinweis auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. HS HGB abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Bausparkassenvertreter Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.11.2003 - I BVR 1169/03 - nicht zur Entscheidung angenommen;
zu der Entscheidung vgl. Küstner, VW 02, 929, ders, VW 02, 1102, VW 03, 127; ders, VersR 02, 976, 980; ders., FS für Thume 2008, S. 71, 75; ders, VersR 02, 976, 980 bei Fn. 4; Thume, VersR 02, 976, 981;
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