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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 16.05.2002 - 11 U 193/01 – BHW 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Hannover, 28.05.2001 - 21 O 2196/99 (60) -; der BGH hat die von dem Bausparkassenvertreter erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 06.05.2003 - VIII ZR 164/02 - unter Hinweis auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. HS HGB abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Bausparkassenvertreter Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.11.2003 - I BVR 1169/03 - nicht zur Entscheidung angenommen;

zu der Entscheidung vgl. Küstner, VW 02, 929, ders, VW 02, 1102, VW 03, 127; ders, VersR 02, 976, 980; ders., FS für Thume 2008, S. 71, 75; ders, VersR 02, 976, 980 bei Fn. 4; Thume, VersR 02, 976, 981;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass eine Klausel in einem Bausparkassenvertretervertrag, die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs (AA) nach § 89b HGB die Heranziehung unternehmensinterner "Grundsätze" vorsieht, unwirksam ist, da sie den Handelsvertreter (HV) unangemessen benachteiligt. Zudem wird eine Anrechnungsklausel für Altersversorgungsleistungen auf den AA für unwirksam erklärt. Das Gericht präzisiert weiterhin, welche Folgeverträge bei der Berechnung des AA berücksichtigt werden dürfen und verneint einen umfassenden Auskunftsanspruch des HV gegenüber dem Unternehmer (U).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Bausparkassenvertreter (Handelsvertreter, HV) verlangt von der Bausparkasse (Unternehmer, U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB.
  • Streitgegenstand:
  1. Unwirksamkeit von Klauseln im Vertrag:
    • Klausel zur Berechnung des AA nach unternehmensinternen "Grundsätzen" (statt gesetzlicher Berechnung).
    • Klausel zur Anrechnung von Altersversorgungsleistungen (Barwert) auf den AA.
  2. Umfang der berücksichtigungsfähigen Folgeverträge für die AA-Berechnung.
  3. Auskunftsanspruch des HV über Details zu Folgeverträgen seiner Kunden.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unwirksamkeit der Berechnungsklausel:

    • Die Klausel, die die AA-Berechnung nach den "Grundsätzen" des U vorsieht, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (heute § 307 BGB) i. V. m. § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, da sie den HV unangemessen benachteiligt.
    • Die "Grundsätze" führen insbesondere bei kurzer Vertragsdauer zu niedrigeren Ausgleichszahlungen als die gesetzliche Berechnung.
  2. Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel:

    • Die pauschale Anrechnung des Barwerts einer Altersversorgung auf den AA ist unwirksam, da sie gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und § 9 AGBG verstößt.
    • Eine Anrechnung ist nur im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) möglich, nicht aber durch eine starre Klausel.
  3. Berücksichtigung von Folgeverträgen:

    • Nur Folgeverträge in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erstvertrag (z. B. Verlängerungen oder Summenerhöhungen) sind ausgleichsfähig.
    • Keine Berücksichtigung aller Folgeverträge desselben Kunden, da sonst unzulässigerweise auf die Kundenbeziehung (wie beim Warenvertreter) abgestellt würde.
    • Der HV trägt die Darlegungs- und Beweislast für die berücksichtigungsfähigen Folgeverträge.
  4. Prognosezeitraum und Abzinsung:

    • Ein Prognosezeitraum von 12 Jahren ist nicht pauschal gerechtfertigt; maßgeblich sind die konkreten Umstände (z. B. Abwanderungsquote, Vertragslaufzeiten).
    • Abzinsung des AA mit 4 % jährlich ist zulässig, selbst wenn der HV Gebietsverluste erlitten hat.
  5. Auskunftsanspruch:

    • Kein Anspruch des HV auf detaillierte Auskünfte über Folgeverträge, da das Gesetz dies nicht vorsieht und der HV sich die Informationen selbst aus seinen Unterlagen beschaffen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG):

    • Die generalisierende Betrachtung zeigt, dass die "Grundsätze" systematisch zu niedrigeren AA führen können (z. B. bei kurzer Vertragsdauer).
    • Eine Klausel ist bereits dann unwirksam, wenn sie irgendeinen Vertragspartner benachteiligen kann.
  2. Verstoß gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB:

    • Der AA darf nicht durch formularmäßige Abreden eingeschränkt werden, da der HV wirtschaftlich abhängig ist.
    • Die Anrechnungsklausel umgeht die Einzelfallprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB.
  3. Folgeverträge:

    • § 89b Abs. 5 HGB (i. V. m. § 92 HGB) stellt für Bausparkassenvertreter auf die vermittelten Verträge ab, nicht auf die Kundenbeziehung.
    • Nur Verträge, die demselben Bausparbedürfnis dienen (z. B. Erhöhung der Bausparsumme), sind relevant.
  4. Billigkeitsabwägung bei Altersversorgung:

    • Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn die ungekürzte Zahlung des AA unbillig wäre (z. B. bei doppelter Belastung des U durch freiwillige Altersversorgung und AA).
    • Fälligkeitsdifferenz (z. B. 13 Jahre bis Rentenbeginn) rechtfertigt nicht automatisch den Ausschluss der Anrechnung.
  5. Kein Auskunftsanspruch:

    • Der HV hat Zugang zu eigenen Unterlagen und kann die Daten selbst ermitteln.
    • Ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet aus, wenn der HV seine eigene Sorgfaltspflicht verletzt (z. B. durch Nichtauswertung angebotener Akten).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 9 AGBG (heute § 307 BGB, Inhaltskontrolle von AGB)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • BGH-Rechtsprechung zu Folgeverträgen und Billigkeitsabwägung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
BHW 3
STICHWORT
AA des Bausparkassenvertreters
"Grundsätze" im Bausparbereich
Multiplikatoren
unangemessene Benachteiligung
enger wirtschaftlicher Zusammenhang
Anrechnungsklausel
Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA
bAV als Entgelt
Leistungszuschlag
Entgeltcharakter der Leistungen für die bAV
NORM
§ 89 b Abs. 5 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.05.2002
AKTENZEICHEN
11 U 193/01
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:0516.11U193.01.0A
LIEFERUNG
01.10.2002
ÄNDERUNG
08.09.2026 18:09:10