Vorinstanz KG, 07.02.1989 - NUR -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein in Agenturverträgen vereinbartes Wettbewerbsverbot für Reisebüros, das diesen verbietet, Reisen konkurrierender Veranstalter zu vertreiben, der Kartellaufsicht nach § 18 GWB unterliegt, wenn es über die aus dem Handelsvertreterverhältnis (HVV) folgende Interessenwahrungspflicht (§ 86 HGB) hinausgeht. Ein solches Verbot ist nicht automatisch durch das HVV gedeckt und kann den Wettbewerb auf dem Markt für Vermittlungsleistungen oder Pauschalreisen wesentlich beeinträchtigen, was eine Untersagung durch das Bundeskartellamt rechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Beteiligte:
Reiseveranstalter (Unternehmer, U) als Geschäftsherrn.
Selbständige Reisebüros als Handelsvertreter (HV), die im Namen und auf Rechnung der Veranstalter Pauschalreisen vertreiben.
Bundeskartellamt (BKartA) als Kartellbehörde, die die Untersagung des Wettbewerbsverbots anstrebt.
Streitgegenstand: Der Reiseveranstalter hat mit den Reisebüros Agenturverträge geschlossen, die diesen verbieten, Reisen konkurrierender Veranstalter (insbesondere des viertgrößten Mitbewerbers) zu vertreiben. Das BKartA sieht darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach § 18 GWB und will das Verbot untersagen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH bestätigt, dass:
- Wettbewerbsverbote in HV-Verträgen zwar grundsätzlich aus der Interessenwahrungspflicht des HV (§ 86 Abs. 1 HGB) folgen können, aber nicht automatisch wirksam sind.
- Ein gezieltes Verbot, das sich gegen bestimmte Mitbewerber richtet (hier: den viertgrößten Veranstalter), über die notwendige Interessenwahrung hinausgeht und daher der Missbrauchskontrolle nach § 18 GWB unterliegt.
- Für die wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, lit. c GWB) ist nicht nur die individuelle Bindung, sondern die Gesamtheit aller Wettbewerbsbeschränkungen auf dem Markt zu prüfen.
- Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs muss beeinträchtigt sein – bloße Marktzutrittserschwernisse für einzelne Mitbewerber reichen nicht aus, wenn diese alternative Vertriebswege haben.
- Der Fall wird zur neuen Verhandlung an den Kartellsenat zurückverwiesen, da die bisherige Prüfung des KG unzureichend war.
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c) Begründung des Gerichts:
Qualifikation als Wettbewerbsbeschränkung (§ 18 GWB):
- Die Klauseln in den Agenturverträgen sind Verträge zwischen Unternehmen über gewerbliche Leistungen (§ 18 Abs. 1 GWB), da sie die Reisebüros in ihrer Vermittlungstätigkeit für Dritte beschränken.
- Ein Wettbewerbsverbot aus § 86 HGB ist nicht wesensbestimmend für HV-Verträge (st. Rspr. des BGH, z. B. EH-Partner-Vertrag). Es deckt nur notwendige Interessenwahrung ab, nicht aber strategische Marktabschottung.
Keine pauschale Freistellung von § 18 GWB:
- Selbst wenn ein Wettbewerbsverbot aus dem HVV folgt, ist es nicht per se kartellrechtlich unbedenklich.
- Hier geht das Verbot über das übliche Maß hinaus, da es gezielt den Marktzugang für einen großen Mitbewerber blockiert, ohne dass dies für die Interessenwahrung erforderlich wäre.
Prüfung der Wettbewerbsbeeinträchtigung:
- Relevanter Markt: Nicht nur selbständige Reisebüros, sondern auch veranstaltereigene Vertriebswege (z. B. konzerneigene Buchungsstellen) sind zu berücksichtigen.
- Wesentliche Beeinträchtigung: Erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Bindungen auf dem Markt. Bloße Individuelle Beschränkungen (z. B. für zwei große Anbieter) reichen nicht aus, wenn der Wettbewerb als Institution nicht funktionsunfähig wird.
- Keine Interessenabwägung bei § 18 Abs. 1 lit. c GWB: Die Norm stellt allein auf die objektive Wettbewerbsbeeinträchtigung ab, nicht auf die Berechtigung der Bindung.
Verfahrensrechtliche Folge:
- Da das KG die Marktauswirkungen nicht ausreichend geprüft hat (z. B. alternative Vertriebswege der Mitbewerber), wird der Beschluss aufgehoben und zurückverwiesen.
Kernaussage: Ein selektives Wettbewerbsverbot in HV-Verträgen, das über die Interessenwahrungspflicht hinausgeht und gezielt Mitbewerber ausschließt, unterliegt der Kartellaufsicht. Ob es untersagt werden kann, hängt davon ab, ob es den Wettbewerb als Institution auf dem relevanten Markt wesentlich beeinträchtigt.