n. rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 25.09.1990
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter (§ 86 Abs. 1 HGB) auch dann dem Kartellrecht (§ 18 GWB) unterliegt, wenn es sich auf Wettbewerber des Geschäftsherrn beschränkt. Solche Verbote sind nicht automatisch kartellrechtlich freigestellt, nur weil sie gesetzlich anerkannt sind. Sie werden erst unwirksam, wenn sie über die vertragliche Bindung hinaus den Wettbewerb unangemessen einschränken (z. B. durch kumulative Effekte oder Drittbeeinträchtigungen).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und sein Geschäftsherr (Unternehmen).
- Streitgegenstand: Die Wirksamkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots, das den HV daran hindert, für Wettbewerber des Geschäftsherrn tätig zu werden.
- Rechtsgrundlage: Der HV berief sich auf § 86 Abs. 1 HGB (Interessenwahrungspflicht), der Geschäftsherr auf § 18 GWB (Kartellverbot von Wettbewerbsbeschränkungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigte, dass das Wettbewerbsverbot dem Kartellrecht unterliegt und nicht allein wegen seiner handelsrechtlichen Anerkennung (§ 86 HGB) von § 18 GWB ausgenommen ist. Es ist nur dann unwirksam, wenn es über die vertragliche Bindung hinaus zu unangemessenen Wettbewerbsbeschränkungen führt (z. B. durch Marktverzerrungen oder Benachteiligung Dritter).
c) Begründung des Gerichts:
- Keine automatische Freistellung: Selbst wenn das Wettbewerbsverbot ohne vertragliche Regelung gelten würde (weil es aus § 86 HGB abgeleitet ist), entzieht es sich nicht dem GWB.
- Keine institutionelle Ausnahme: Anders als bei § 15 GWB (z. B. für bestimmte Vertragstypen) gibt es für § 18 GWB keine generelle Anerkennung von Wettbewerbsverboten als "institutionelle Gegebenheit".
- Unwirksamkeit nur bei zusätzlichen Effekten: Das Verbot wird erst problematisch, wenn es kumulativ (durch viele ähnliche Bindungen), unbillig (für Dritte) oder wettbewerbsverzerrend (allgemein) wirkt – nicht schon durch die bloße vertragliche Beschränkung der Abschlussfreiheit.