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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 07.02.1989 - Kart 13/88 – NUR –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 25.09.1990

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter (§ 86 Abs. 1 HGB) auch dann dem Kartellrecht (§ 18 GWB) unterliegt, wenn es sich auf Wettbewerber des Geschäftsherrn beschränkt. Solche Verbote sind nicht automatisch kartellrechtlich freigestellt, nur weil sie gesetzlich anerkannt sind. Sie werden erst unwirksam, wenn sie über die vertragliche Bindung hinaus den Wettbewerb unangemessen einschränken (z. B. durch kumulative Effekte oder Drittbeeinträchtigungen).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und sein Geschäftsherr (Unternehmen).
  • Streitgegenstand: Die Wirksamkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots, das den HV daran hindert, für Wettbewerber des Geschäftsherrn tätig zu werden.
  • Rechtsgrundlage: Der HV berief sich auf § 86 Abs. 1 HGB (Interessenwahrungspflicht), der Geschäftsherr auf § 18 GWB (Kartellverbot von Wettbewerbsbeschränkungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigte, dass das Wettbewerbsverbot dem Kartellrecht unterliegt und nicht allein wegen seiner handelsrechtlichen Anerkennung (§ 86 HGB) von § 18 GWB ausgenommen ist. Es ist nur dann unwirksam, wenn es über die vertragliche Bindung hinaus zu unangemessenen Wettbewerbsbeschränkungen führt (z. B. durch Marktverzerrungen oder Benachteiligung Dritter).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine automatische Freistellung: Selbst wenn das Wettbewerbsverbot ohne vertragliche Regelung gelten würde (weil es aus § 86 HGB abgeleitet ist), entzieht es sich nicht dem GWB.
  2. Keine institutionelle Ausnahme: Anders als bei § 15 GWB (z. B. für bestimmte Vertragstypen) gibt es für § 18 GWB keine generelle Anerkennung von Wettbewerbsverboten als "institutionelle Gegebenheit".
  3. Unwirksamkeit nur bei zusätzlichen Effekten: Das Verbot wird erst problematisch, wenn es kumulativ (durch viele ähnliche Bindungen), unbillig (für Dritte) oder wettbewerbsverzerrend (allgemein) wirkt – nicht schon durch die bloße vertragliche Beschränkung der Abschlussfreiheit.
KI INHALT
§ 18 GWB gilt auch für vertragliche Wettbewerbsverbote von Handelsvertretern nach § 86 HGB, selbst wenn diese ohne Vereinbarung gelten. Eine Ausnahme wie bei § 15 GWB gibt es nicht. Unwirksamkeit tritt nur bei zusätzlichen, unbilligen Wettbewerbsbeschränkungen ein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
NUR
STICHWORT
Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots für Reisebüros im Agenturvertrag mit einem Reiseveranstalter
FUNDSTELLE
WuW/E OLG 4341
DB 89, 2062
NORM
§ 86 Abs. 1 HGB
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 lit. c GWB
§ 15 GWB
§ 1 GWB
REDAKTION
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
07.02.1989
AKTENZEICHEN
Kart 13/88
ECLI
ECLI:DE:KG:1989:0207.KART13.88.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
26.01.2022