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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 10.10.1991 - 5 U 795/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, 09.06.1992 LS 1; Reithmann, Internationales Vertragsrecht, 4. A., Rz. 44, 46

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass sich aus der Bezugnahme der Prozessparteien auf deutsche Rechtsvorschriften und die VOB im erstinstanzlichen Verfahren ein Indiz für eine stillschweigende Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts ergeben kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Prozesses hatten sich im erstinstanzlichen Verfahren auf deutsche Rechtsvorschriften und die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bezogen. Es ging um die Frage, ob daraus eine stillschweigende Vereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts abgeleitet werden kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Bezugnahme auf deutsche Rechtsvorschriften und die VOB ein Indiz dafür sein kann, dass die Parteien stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Bezugnahme auf bestimmte Rechtsvorschriften und Regelwerke im Prozess als Ausdruck des ParteWillens gewertet werden kann, diese Rechtsordnung auch materiell anzuwenden. Dies gelte insbesondere, wenn die Parteien sich einvernehmlich auf diese Vorschriften berufen haben.

KI INHALT
Bezugnahme auf deutsche Rechtsvorschriften und VOB im Erstverfahren kann stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts indizieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts
FUNDSTELLE
RIW 92, 491
IPRspr 91, Nr 44, 82
BauR 92, 677
NORM
Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.10.1991
AKTENZEICHEN
5 U 795/90
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1991:1010.5U795.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.10.2018