vgl. auch BGH, 20.03.1974
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts möglich ist, wenn die Parteien ihre Ausführungen darauf stützen. Zudem kann ein Schreiben trotz Bitte um Auftragsbestätigung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten, wenn das spätere Verhalten der Parteien auf einen geschlossenen Vertrag hindeutet. Die nachträgliche Geltendmachung einer Aufrechnungsforderung in der zweiten Instanz wurde als nicht sachdienlich abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Kaufvertrags und die Anwendung deutschen Rechts. Der Kläger berief sich auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, während der Beklagte die Gültigkeit bestritt und eine Aufrechnungsforderung erst in der zweiten Instanz geltend machte.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts kann vorliegen, wenn die Parteien ihre Argumente darauf aufbauen.
- Ein Schreiben mit Bitte um Auftragsbestätigung kann trotzdem als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten, wenn das spätere Verhalten der Parteien auf einen Vertragsschluss hindeutet.
- Die nachträgliche Aufrechnung in der zweiten Instanz ist unzulässig, wenn die Forderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Auslegung des Bestätigungsschreibens hängt vom Einzelfall ab: Die Bitte um Bestätigung kann entweder eine Gegenbestätigung erfordern oder nur der Beurkundung dienen.
- Wenn die Parteien nach dem Schreiben von einem gültigen Vertrag ausgingen, ist es als Bestätigungsschreiben zu werten.
- Die verspätete Aufrechnung widerspricht der Prozessökonomie (in Anlehnung an BGH, BGHZ 5, 373, 377).