Beschwerdeentscheidung OLG Frankfurt/Main, 08.06.2004
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Anspruch auf Vorlage eines vollständigen Buchauszugs über provisionspflichtige Geschäfte hat, wenn er zuvor jahrelang die Abrechnungen des Unternehmers (U) unbeanstandet akzeptiert hat und keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit substantiiert darlegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Vorlage eines vollständigen Buchauszugs über alle provisionspflichtige Geschäfte, um die Richtigkeit der Abrechnungen zu überprüfen. Der Anspruch könnte sich aus vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des U gegenüber dem VV ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Anspruch des VV auf Vorlage des Buchauszugs als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Der VV habe keine plausiblen Gründe vorgebracht, warum die bisherigen Abrechnungen fehlerhaft sein sollten, insbesondere da er diese über Jahre hinweg unbeanstandet hingenommen habe. Zudem fehle es an einer hinreichenden Substantiierung etwaiger Mängel.
c) Begründung des Gerichts:
- Der VV hat die Abrechnungen des U jahrelang nicht beanstandet, obwohl sie die Grundlage seines Einkommens darstellten.
- Es fehlt an einer konkreten Darlegung, warum die Abrechnungen fehlerhaft sein könnten oder warum Spezialkenntnisse zur Nachvollziehbarkeit erforderlich wären.
- Die Abrechnungen enthalten bereits die Höhe der Provisionen, sodass die Provisionssätze daraus errechenbar sind.
- Es ist nicht erforderlich, dass außenstehende Dritte (wie der VV) die Abrechnungen ohne Weiteres verstehen können.
- Der Antrag des VV stellt sich daher als unbegründet und rechtsmissbräuchlich dar.