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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 16.03.1990 - 12 WF 1364/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Rixecker, MDR 85, 633, 635; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. A. 1999, § 92 Rz. 22 "Stufenklage"; Stein/Jonas/Schuman, ZPO, § 254 Rz. 33 Fn. 37, Rz. 36 a; Zöller/Herget, ZPO, 21. A. 1999, § 92 Rz. 3; a.A. OLG Stuttgart, 22.11.1968 LS 2, Zöller/Greger, ZPO, 21. A. 1999, § 269 Rz. 18: Beklagter hat die Kosten zu tragen, wenn die Auskunft ergibt, dass keine Zahlungspflicht besteht, OLG München, MDR 88, 782; Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. A., § 92 Anm. 4 C; Zöller/Herget, ZPO, 21. A. 1999, § 92 Rz. 3; a.A. OLG Zweibrücken, NJW 86, 939: Kläger hat Kosten für beide Stufen zu tragen.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass bei einer Stufenklage der Kläger die Kosten des Zahlungsantrags trägt, wenn er diesen zurücknimmt, während die Kosten des Auskunftsantrags nach den allgemeinen Kostengrundsätzen der ZPO (§§ 91 ff.) zu beurteilen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger hat eine Stufenklage (Kombination aus Auskunfts- und Zahlungsantrag) erhoben. Im Verfahren erklärte er den Auskunftsantrag für erledigt und nahm später den Zahlungsantrag zurück.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied:

  • Die Kosten des Zahlungsantrags hat der Kläger zu tragen, da er diesen zurückgenommen hat.
  • Über die Kosten des Auskunftsantrags ist stattdessen nach den allgemeinen Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (also z. B. nach Obsiegen oder Unterliegen im Streit über den Auskunftsanspruch).

c) Begründung des Gerichts: Die Rücknahme des Zahlungsantrags führt dazu, dass der Kläger die hierfür entstandenen Kosten selbst tragen muss (§ 269 Abs. 3 ZPO analog). Der Auskunftsantrag war jedoch bereits vorher für erledigt erklärt worden, weshalb für dessen Kosten die regulären Kostengrundsätze gelten. Die Stufenklage bleibt damit in ihren Teilen unterschiedlich zu behandeln.

KI INHALT
Kosten bei Erledigungserklärung des Auskunftsantrags und Rücknahme des Zahlungsantrags in einer Stufenklage: Kläger trägt Kosten des Zahlungsantrags, Kosten des Auskunftsantrags nach §§ 91 ff. ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kosten bei nicht durchgeführter Stufenklage
Klagerücknahme
NORM
§ 91 ZPO
§ 91 ff. ZPO
§ 269 Abs. 3 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.03.1990
AKTENZEICHEN
12 WF 1364/89
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1990:0316.12WF1364.89.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
01.11.2018