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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.07.1962 - IV 195/61

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch (AA), der als letzter laufender Geschäftsvorfall vor der Auflösung eines Gewerbebetriebs entsteht, in der Schlussbilanz zu aktivieren ist und zum laufenden Gewinn des aufgegebenen Betriebs gehört.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Gewerbetreibender) möchte wissen, ob ein Ausgleichsanspruch (AA), der kurz vor der Auflösung seines Gewerbebetriebs entsteht, in der Schlussbilanz zu berücksichtigen ist und damit steuerlich als Teil des laufenden Gewinns behandelt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch in der Schlussbilanz des Gewerbebetriebs aktiviert werden muss. Er zählt zum laufenden Gewinn des aufgegebenen Betriebs, ähnlich wie nachträglich eingehende Forderungen aus noch offenen Geschäftsvorfällen.

c) Begründung des Gerichts: Der BFH sieht den Ausgleichsanspruch als letzten laufenden Geschäftsvorfall vor der Auflösung des Betriebs an. Solche Ansprüche sind wie nachträgliche Einnahmen zu behandeln, die noch zum Gewinn des aufgegebenen Gewerbebetriebs gehören. Daher müssen sie in der Schlussbilanz aktiviert werden.

KI INHALT
Ausgleichsanspruch muss in Schlussbilanz aktiviert werden, da er als letzter Geschäftsvorfall vor Betriebsauflösung gilt – gehört zum laufenden Gewinn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aktivierung des AA in der Schlussbilanz
Betriebsaufgabe und AA
FUNDSTELLE
HVuHM 70, 674
StRK EStG § 16 Nr. 45
NORM
§ 7 GewStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.07.1962
AKTENZEICHEN
IV 195/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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