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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 02.12.1994 - 15 U 95/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BGH, 05.10.1995; zur Identität des Maklernachweises vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 95, 753; den Anspruch auf Maklerlohn behandelt auch OLG Hamm, NJW-RR 95, 820

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Maklerprovisionsanspruch auch dann besteht, wenn eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Auftraggeber und Hauptvertragspartner erst nach der Maklerleistung entsteht, sofern diese Verbindung später zur Nutzung der Maklerleistung führt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (einer GmbH) Provision aus einem Hauptvertrag, den eine andere GmbH abgeschlossen hat. Beide GmbHs werden jedoch von denselben natürlichen Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer geführt. Der Makler stützt seinen Anspruch auf § 652 BGB (Maklervertrag).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe bejaht den Provisionsanspruch. Es reicht aus, wenn die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den GmbHs (und damit zwischen Auftraggeber und Hauptvertragspartner) nach der Maklerleistung entsteht, solange die Maklerleistung später durch den verbundenen Dritten (die zweite GmbH) genutzt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine "feste, auf Dauer angelegte Beziehung" (hier: identische Gesellschafter/Geschäftsführer) zwischen Auftraggeber und Hauptvertragspartner liegt vor, selbst wenn die GmbHs rechtlich getrennt sind.
  • Abweichung von der BGH-Rechtsprechung (NJW 1984, 358): Das Gericht verlangt nicht, dass die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Maklerleistung bestanden haben muss. Entscheidend ist, dass die Verbindung später hergestellt wird und die Maklerleistung durch den verbundenen Dritten (Hauptvertragspartner) genutzt wird.
  • Der Makler hat damit seinen Anspruch auf Provision, da seine Leistung kausal für den Hauptvertrag war und die spätere gesellschaftsrechtliche Verbindung die Zurechnung rechtfertigt.

Kernaussage: Gesellschaftsrechtliche Identität der hinter den GmbHs stehenden Personen reicht für den Provisionsanspruch aus – selbst wenn die Verbindung erst nach der Maklertätigkeit entsteht.

KI INHALT
Maklerprovision fällt an, wenn hinter Auftraggeber- und Hauptvertrags-GmbH dieselben Personen stehen, auch wenn die Verbindung erst nach Maklerleistung entsteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklernachweis bei Gesellschafteridentität zweier GmbH
FUNDSTELLE
WiB 95, 916 m.Anm. v. der Seipen
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.12.1994
AKTENZEICHEN
15 U 95/94
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1994:1202.15U95.94.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
26.04.2021