Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 02.12.1994; LG Baden-Baden, 17.03.1994 - 2 O 505/93 -
vgl. dazu auch BGH, 20.11.1997; OLG Koblenz, 16.01.1992 LS 1; OLG München, 16.12.1994; Dehner, NJW 91, 3254, 3259 m. Fn. 60; NJW 93, 3236, 3240; BGH, 28.01.1987, BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Makler einen Provisionsanspruch gegen eine GmbH hat, wenn ein von ihm nachgewiesenes Grundstück zwar nicht von dieser, aber von einer später gegründeten, identisch strukturierten GmbH (gleiche Gesellschafter, gleicher Zweck) erworben wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer GmbH (GmbH 1) die Zahlung einer Provision, weil er dieser ein Grundstück nachgewiesen hat. Das Grundstück wurde jedoch nicht von GmbH 1, sondern von einer später gegründeten GmbH (GmbH 2) erworben, die von denselben Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftszweck betrieben wird. Der Makler stützt seinen Anspruch auf den Maklervertrag mit GmbH 1.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat den Provisionsanspruch des Maklers gegen GmbH 1 für begründet erachtet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass GmbH 2 wirtschaftlich und organisatorisch als Fortsetzung von GmbH 1 anzusehen ist, da beide Gesellschaften von denselben Gesellschaftern mit identischem Zweck gegründet wurden. Daher sei der Grundstückserwerb durch GmbH 2 der GmbH 1 zuzurechnen. Der Makler habe seinen Anspruch damit durch den Nachweis des Grundstücks für GmbH 1 „ausgelöst“, auch wenn der Kauf formal durch GmbH 2 erfolgte. Die Umgehung der Provisionspflicht durch die Gründung einer neuen Gesellschaft sei unbeachtlich.