vgl. dazu Cass. Com. 22.01.1968 LS 1 m.w.N.; gegen eine anspruchsmindernde Berücksichtigung hoher Provisionen unter Billigkeitsgesichtspunkten nach deutschem Recht vgl. auch Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 89 b Rz. 69; Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A., Kap. VIII Rz. 49
zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Vergleich zur deutschen Rechtslage vgl. auch Stade, IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) darf einen Handelsvertreter (HV) nicht ohne Abfindung entlassen, wenn die Umstellung des Vertriebssystems nur darauf abzielt, durch den Einsatz eines günstigeren Arbeitnehmers (AN) die Rentabilität zu steigern, nachdem der HV einen Kundenstamm aufgebaut hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) eine Abfindung, nachdem dieser das Vertriebssystem umgestellt und den HV durch einen Arbeitnehmer (AN) ersetzt hat, um Kosten zu sparen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (Cass. com.) hat entschieden, dass die Entlassung des HV ohne Abfindung in diesem Fall unzulässig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Umstellung des Vertriebssystems allein dem Zweck dient, die Rentabilität des U zu erhöhen, indem der HV – der hohe Provisionen erhält – nach dem Aufbau eines Kundenstamms durch einen billigeren AN ersetzt wird. Eine solche Umstellung sei nicht gerechtfertigt, ohne den HV durch eine Abfindung zu entschädigen.