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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass § 74c HGB (Anrechnung anderweitigen Einkommens bei Wettbewerbsverboten) auch dann anwendbar ist, wenn die Wettbewerbsabrede keine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung enthält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder ehemaliger Arbeitnehmer) macht geltend, dass eine Wettbewerbsabrede (z. B. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) keine Regelung zur Anrechnung anderweitigen Einkommens enthält. Er beansprucht daher möglicherweise die volle Karenzentschädigung ohne Abzug. Der Arbeitgeber berief sich demgegenüber auf § 74c HGB, der eine Anrechnung vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass § 74c HGB auch dann anwendbar ist, wenn die Wettbewerbsabrede keine ausdrückliche Klausel zur Anrechnung anderweitigen Arbeitseinkommens enthält. Die Vorschrift gilt also unabhängig von einer vertraglichen Regelung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den allgemeingültigen Charakter des § 74c HGB im Arbeitsrecht. Die Norm sei eine zwingende Regelung, die nicht durch Schweigen der Parteien umgangen werden könne. Selbst wenn die Wettbewerbsabrede keine Anrechnung vorsche, greife die gesetzliche Regelung ein, um eine angemessene Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten.