Vorinstanz LG Bremen, 30.11.1988 - 14 O 334/88 -; vgl. OLG Düsseldorf, 09.05.1990 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Annahme eines vom Unternehmer (U) übersandten Schecks durch den Handelsvertreter (HV) als Vergleich über den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) gilt, wenn der U im Begleitschreiben klar zum Ausdruck bringt, dass der Scheck im Vorgriff auf die erwartete Annahme des Vergleichsangebots gesendet wird. Eine alternative Deutung als Akontozahlung auf den streitigen Anspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) übersendet dem Handelsvertreter (HV) einen Scheck über eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters). Im Begleitschreiben bringt der U zum Ausdruck, dass der Scheck als Vorgriff auf die erwartete Annahme eines Vergleichsangebots durch den HV gesendet wird. Der HV löst den Scheck ein.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Bremen hat entschieden, dass durch die Einlösung des Schecks ein Vergleichsvertrag zwischen U und HV zustande kommt. Der Scheck ist ausschließlich als Erfüllung dieses Vergleichs über den Ausgleichsanspruch zu werten. Der HV kann die Zahlung nicht alternativ als bloße Akontozahlung auf den streitigen Ausgleichsanspruch betrachten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den erklärten Willen des Unternehmers im Begleitschreiben. Darin wird deutlich, dass der Scheck ausschließlich zur Erfüllung eines Vergleichs übersandt wurde. Da der HV den Scheck unter diesen Umständen einlöst, ist sein Verhalten als Annahme des Vergleichsangebots zu werten. Eine andere Auslegung (z. B. als Teilzahlung) scheidet aus, weil der U seinen Willen klar und eindeutig geäußert hat.