Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.05.1971 - IV ZR 40/70

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Bremen, 12.02.1970

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) zwar zur zügigen Vermittlung und Aufklärung über Risiken verpflichtet ist, aber keine eigenmächtige Zwischenlösung gegen den Willen des Versicherungsnehmers (VN) herbeiführen muss. Im konkreten Fall scheidet eine Haftung des VM aus, da der VN trotz Kenntnis des Risikos eine Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz wegen angeblich schuldhafter Verzögerung bei der Vermittlung einer neuen Versicherung. Der VN behauptet, der VM habe nicht rechtzeitig eine vorläufige Deckung für ein bekanntes Unterversicherungsrisiko besorgt, wodurch ein Schaden entstand. Die Forderung stützt sich auf den Versicherungsmaklervertrag (VMV), der als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertragsähnlichen Elementen (§ 675 BGB) einzuordnen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Schadensersatzforderung des VN ab. Der VM habe nicht schuldhaft gehandelt, da:

  • Er den VN über die Unterversicherung und mögliche Zwischenlösungen aufgeklärt hatte,
  • der VN diese Lösungen ausdrücklich abgelehnt hatte,
  • der VM daher nicht eigenmächtig gegen den Willen des VN handeln durfte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Pflichten des VM:

    • Der VM muss ohne schuldhaftes Zögern tätig werden und den VN aufklärungspflichtig über Risiken (z. B. Unterversicherung) und mögliche Zwischenlösungen informieren.
    • Eine eigenständige Besorgung einer vorläufigen Deckung (§ 665 BGB analog) ist nur zulässig, wenn der VM annehmen darf, der VN würde dies billigen.
  2. Weisungsbindung des VM:

    • Der VM ist im Innenverhältnis an die Weisungen des VN gebunden – auch bei unbeschränkter Vollmacht.
    • Hat der VN eine Zwischenlösung explizit abgelehnt, darf der VM nicht eigeninitiativ handeln, selbst wenn ein Risiko besteht.
  3. Kausaler Zusammenhang:

    • Da der VN die Zwischenlösung nicht wollte und selbst früher mit Versicherungsangelegenheiten vertraut war, konnte die unterlassene Aufklärung nicht ursächlich für den Schaden sein.
  4. Ermessensspielraum des VM:

    • Die Vorgehensweise des VM bei den Verhandlungen (z. B. erst mit Kartell-Versicherern) war nicht grob fehlerhaft, da sie im Interesse des VN lag (günstigere Prämien durch Vergleichsangebote).

Rechtliche Einordnung:

  • Der VMV ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Elementen des Werkvertrags.
  • Die Aufklärungspflichten des VM richten sich nach der Geschäftskenntnis des VN.
  • Eine Haftung scheidet aus, wenn der VN bewusst Risiken in Kauf nimmt und Lösungsvorschläge ablehnt.
KI INHALT
Versicherungsmakler müssen ohne schuldhaftes Zögern tätig werden und den Versicherungsnehmer über Risiken und Zwischenlösungen aufklären. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der VN Aufklärung und Lösungsvorschläge abgelehnt hat. Der Makler ist an Weisungen des VN gebunden, auch bei unbeschränkter Vollmacht. Kein Schadenersatzanspruch bei sachgemäßer Tätigkeit des Maklers. Verhandlungen mit Kartell-Versicherern zuerst sind nicht grob fehlerhaft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VM
Gebäudeversicherung
Rechtsnatur des VMV
Rechtsgrundlage des VMV
Verpflichtung zum unverzüglichen Tätigwerden für den VN
Pflicht zum Hinweis und zur Vermeidung einer Unterversicherung
FUNDSTELLE
WM 71, 966
NORM
§ 652 BGB
§ 665 BGB
§ 93 HGB
§ 347 HGB
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 98 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.05.1971
AKTENZEICHEN
IV ZR 40/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.08.2026 16:41:21