vgl. dazu auch BFH, 04.03.1982
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerlich wirksam gegenüber seinem Geschäftsherrn über Vermittlungsleistungen abrechnen kann – nämlich dann, wenn ausnahmsweise kein Abrechnungsanspruch des HV besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) möchte gegenüber seinem Geschäftsherrn umsatzsteuerlich wirksam über seine Vermittlungsleistungen abrechnen. Die Frage stellt sich im Kontext des Umsatzsteuerrechts, insbesondere ob eine solche Abrechnung möglich ist, obwohl der HV normalerweise einen Abrechnungsanspruch gegen den Geschäftsherrn hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der HV umsatzsteuerlich wirksam abrechnen kann, wenn ausnahmsweise sein Abrechnungsanspruch entfällt. Das bedeutet, dass die Abrechnung nur in Ausnahmefällen steuerlich anerkannt wird, in denen der HV keinen Anspruch auf eine separate Abrechnung hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Ausnahmekonstellation, in der der Abrechnungsanspruch des HV nicht besteht. Normalerweise hat der HV einen Anspruch auf Provision oder Abrechnung seiner Leistungen gegenüber dem Geschäftsherrn. Falls dieser Anspruch jedoch ausnahmsweise entfällt (z. B. wegen vertraglicher Regelungen oder besonderer Umstände), kann der HV gleichwohl umsatzsteuerlich wirksam abrechnen. Die Begründung liegt darin, dass die Umsatzsteuerlichkeit nicht zwingend an den zivilrechtlichen Abrechnungsanspruch geknüpft ist, sondern vielmehr an die tatsächliche Leistungserbringung und deren wirtschaftliche Zuordnung.