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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch FG Niedersachsen, 26.09.1989

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass nur der zivilrechtlich zur Abrechnung Verpflichtete eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen darf. Die Beteiligten können nicht frei wählen, ob sie umsatzsteuerlich wirksam durch Rechnung oder Gutschrift abrechnen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Steuerpflichtige (z. B. Unternehmer) und Finanzamt. - Streitgegenstand: Die Frage, wer berechtigt ist, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen. - Rechtsgrundlage: Umsatzsteuerrechtliche Vorschriften (insbesondere § 14 UStG).

b) Was hat das Gericht entschieden? - Der BFH bestätigt, dass nur der zivilrechtlich zur Abrechnung Verpflichtete (also derjenige, der nach dem zugrundeliegenden Vertrag oder Gesetz die Abrechnung schuldet) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen darf. - Eine freie Wahl zwischen Rechnung oder Gutschrift mit umsatzsteuerlicher Wirkung ist den Beteiligten nicht gestattet.

c) Begründung des Gerichts: - Die umsatzsteuerliche Abrechnung ist an die zivilrechtliche Abrechnungslast gebunden. - Der gesonderte Steuerausweis in einer Rechnung oder Gutschrift hat nur dann umsatzsteuerliche Wirkung, wenn er von demjenigen stammt, der zivilrechtlich zur Abrechnung verpflichtet ist. - Eine Abweichung von dieser Regel würde zu Rechtsunsicherheit führen und den Grundsätzen der Umsatzsteuer systemwidrig sein.

KI INHALT
Aussteller einer Abrechnung mit Steuerausweis ist zivilrechtlich der Abrechnungspflichtige; umsatzsteuerliche Abrechnung durch Rechnung oder Gutschrift ist nicht wählbar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abrechnungslast im Verhältnis des HV zum U
FUNDSTELLE
BFHE 135, 118
BStBl. II 82, 309
NORM
§ 14 Abs. 1 UStG 1967
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967
§ 14 Abs. 1 UStG 1980
§ 14 Abs. 5 UStG 1980
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980
§ 5 1. UStDV
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.03.1982
AKTENZEICHEN
V R 107/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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