vgl. dazu auch FG Niedersachsen, 26.09.1989
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass nur der zivilrechtlich zur Abrechnung Verpflichtete eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen darf. Die Beteiligten können nicht frei wählen, ob sie umsatzsteuerlich wirksam durch Rechnung oder Gutschrift abrechnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Steuerpflichtige (z. B. Unternehmer) und Finanzamt. - Streitgegenstand: Die Frage, wer berechtigt ist, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen. - Rechtsgrundlage: Umsatzsteuerrechtliche Vorschriften (insbesondere § 14 UStG).
b) Was hat das Gericht entschieden? - Der BFH bestätigt, dass nur der zivilrechtlich zur Abrechnung Verpflichtete (also derjenige, der nach dem zugrundeliegenden Vertrag oder Gesetz die Abrechnung schuldet) eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen darf. - Eine freie Wahl zwischen Rechnung oder Gutschrift mit umsatzsteuerlicher Wirkung ist den Beteiligten nicht gestattet.
c) Begründung des Gerichts: - Die umsatzsteuerliche Abrechnung ist an die zivilrechtliche Abrechnungslast gebunden. - Der gesonderte Steuerausweis in einer Rechnung oder Gutschrift hat nur dann umsatzsteuerliche Wirkung, wenn er von demjenigen stammt, der zivilrechtlich zur Abrechnung verpflichtet ist. - Eine Abweichung von dieser Regel würde zu Rechtsunsicherheit führen und den Grundsätzen der Umsatzsteuer systemwidrig sein.