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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.06.2005 - KZR 26/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 22.07.2004; LG Stuttgart, 21.10.2003 - 41 O 180/02 KfH -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb keine zivilrechtlich einklagbaren Pflichten für Hersteller begründet, sondern lediglich die Freistellung von Kartellverbot regelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Kraftfahrzeughändler) begehrt die zivilrechtliche Durchsetzung von Verhaltenspflichten eines Kraftfahrzeugherstellers, gestützt auf die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb (VO (EG) Nr. 1400/2002).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint, dass sich aus der Gruppenfreistellungsverordnung zivilrechtlich durchsetzbare Ansprüche gegen den Hersteller herleiten lassen.

c) Begründung des Gerichts: Die Gruppenfreistellungsverordnung dient ausschließlich der kartellrechtlichen Freistellung von Vertriebsvereinbarungen nach Art. 81 Abs. 3 EG (heute Art. 101 Abs. 3 AEUV). Sie regelt keine individuellen Rechte oder Pflichten zwischen Herstellern und Händlern, die vor Zivilgerichten einklagbar wären. Die VO hat somit keine zivilrechtliche Schutzfunktion für Händler.

KI INHALT
Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb regelt nur Freistellungsvoraussetzungen, nicht aber zivilrechtliche Verhaltenspflichten von Herstellern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Regelungsrahmen der Kfz-GVO
Qualitative Selektion
Ableiten von Verhaltenspflichten des Kfz-Herstellers
HV im Nebenberuf
Mustervertrag
NORM
§ 20 Abs. 1 GWB
§ 20 Abs. 2 S. 1 GWB
§ 33 GWB
Art. 81 Abs. 1 EG
Art. 81 Abs. 3 EG
EGVO 1475/95
Art. 3 EGVO 1400/2002
Art. 10 EGVO 1400/2002
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.06.2005
AKTENZEICHEN
KZR 26/04
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
16.07.2020