Vorinstanzen OLG Stuttgart, 22.07.2004; LG Stuttgart, 21.10.2003 - 41 O 180/02 KfH -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb keine zivilrechtlich einklagbaren Pflichten für Hersteller begründet, sondern lediglich die Freistellung von Kartellverbot regelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Kraftfahrzeughändler) begehrt die zivilrechtliche Durchsetzung von Verhaltenspflichten eines Kraftfahrzeugherstellers, gestützt auf die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb (VO (EG) Nr. 1400/2002).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint, dass sich aus der Gruppenfreistellungsverordnung zivilrechtlich durchsetzbare Ansprüche gegen den Hersteller herleiten lassen.
c) Begründung des Gerichts: Die Gruppenfreistellungsverordnung dient ausschließlich der kartellrechtlichen Freistellung von Vertriebsvereinbarungen nach Art. 81 Abs. 3 EG (heute Art. 101 Abs. 3 AEUV). Sie regelt keine individuellen Rechte oder Pflichten zwischen Herstellern und Händlern, die vor Zivilgerichten einklagbar wären. Die VO hat somit keine zivilrechtliche Schutzfunktion für Händler.