rkr.; bestätigt durch die Berufungsentscheidung des LAG Schleswig, 05.11.1957
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Neumünster hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) von einem Arbeitnehmer (AN), der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und auskunftspflichtig ist (§ 74c HGB), die Abgabe eines Offenbarungseides verlangen kann, um die Richtigkeit der Angaben über nachvertraglich erzielte Einnahmen zu bestätigen. Das Gericht stützt sich auf die analoge Anwendung der §§ 259, 260 HGB und den Grundsatz von Treu und Glauben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN), der aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach § 74c HGB auskunftspflichtig ist, die Abgabe eines Offenbarungseides zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben über nachvertraglich erzielte Einnahmen. Rechtsgrundlage ist die analoge Anwendung der §§ 259, 260 HGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Neumünster hat den Anspruch des AG auf Abgabe des Offenbarungseides für begründet erachtet. Der AN muss demnach unter Eid versichern, dass seine Angaben über die nachvertraglichen Einnahmen richtig und vollständig sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Analoge Anwendung der §§ 259, 260 HGB: Diese Vorschriften regeln die Pflicht zur detaillierten Auskunft und Rechenschaftslegung, die hier auf die Situation des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots übertragen wird.
- Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Es wäre unbillig, dem AG zwar einen Auskunftsanspruch zu gewähren, ihm aber keine Mittel an die Hand zu geben, die Richtigkeit der Auskunft zu überprüfen, wenn Zweifel bestehen.
- Begrenzung des Eides: Der Offenbarungseid bezieht sich nur auf die Einnahmen, nicht auf den Erwerb als solchen (z. B. nicht auf die Art der Tätigkeit oder den Arbeitgeber des AN).