Vorinstanz ArbG Neumünster, 28.08.1957
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Schleswig entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen halbjährlich Auskunft über seinen selbständigen Erwerb durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erteilen muss. Der Arbeitgeber hat die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Eine Verpflichtung des AN, diese Auskünfte auf eigene Kosten zu erstellen, besteht nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber verlangt von seinem ehemaligen Arbeitnehmer (AN), der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, Auskunft über dessen anderweitigen Erwerb während der Karenzzeit. Dies stützt er auf § 74c Abs. 2 HGB, der den AN zur Auskunftspflicht verpflichtet, um die Karenzentschädigung entsprechend anrechnen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der AN auf Verlangen des Arbeitgebers halbjährlich Auskunft über seinen selbständigen Erwerb durch Vorlage einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erteilen muss. Allerdings hat der Arbeitgeber die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen zu tragen. Der AN ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte auf eigene Kosten zu erstellen. Zudem kann der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben durch einen Offenbarungseid bestätigen lassen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Auskunftspflicht dient dem Interesse des Arbeitgebers, seine Karenzentschädigungspflicht an den tatsächlichen Erwerb des AN anzupassen.
- Die Kosten für die Auskunftserteilung sind vom Arbeitgeber zu tragen, da der AN durch das Wettbewerbsverbot bereits in seiner beruflichen Freiheit eingeschränkt ist und die Auskunft allein im Interesse des Arbeitgebers liegt.
- Es gibt keinen Grund, einen selbständig gewordenen AN schlechter zu stellen als einen unselbständig weiterbeschäftigten AN, der seine Einkünfte leichter nachweisen kann.
- Das Interesse des Arbeitgebers an kurzen Auskunftsintervallen ist berechtigt, da sich die Entschädigungspflicht durch den Erwerb des AN vermindern kann.