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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 05.06.1997 - C-2/95 – Sparekassernes Datacenter –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz Oestre Landsret Kopenhagen, 20.12.1994

vgl. zu dieser Entscheidung auch BFH, 09.10.2003 LS 11

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass die Steuerbefreiung für bestimmte Bankumsätze nach der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) nicht vom Leistungserbringer, der Art der Ausführung (elektronisch/manuell) oder der rechtlichen Beziehung zum Bankkunden abhängt. Maßgeblich ist allein, ob die Dienstleistung (z. B. eines Rechenzentrums) die spezifischen und wesentlichen Funktionen der befreiten Bankumsätze (Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäfte, Depotverwaltung) erfüllt und ein eigenständiges Ganzes bildet.


a) Wer will was von wem woraus? Sparekassernes Datacenter (ein Rechenzentrum) strebt die Umsatzsteuerbefreiung für seine Dienstleistungen an, die es für Banken erbringt (z. B. Abwicklung von Zahlungsverkehr oder Wertpapiertransaktionen). Grundlage ist die 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG), die bestimmte Bankumsätze von der Umsatzsteuer ausnimmt (Art. 13 Teil B lit. d Nrn. 3 und 5).


b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht davon abhängt:

  • ob die Leistung von einer Bank oder einem Dritten (hier: Rechenzentrum) erbracht wird,
  • ob die Leistung elektronisch oder manuell erfolgt,
  • ob der Dritte in einer rechtlichen Beziehung zum Bankkunden steht.

Die Befreiung greift aber nur, wenn die Dienstleistung des Rechenzentrums:

  1. Spezifische und wesentliche Funktionen der befreiten Bankumsätze übernimmt (z. B. Abwicklung von Überweisungen oder Depotverwaltung) und
  2. ein eigenständiges Ganzes darstellt (keine bloße technische Unterstützung wie die Bereitstellung eines EDV-Systems).

c) Begründung des Gerichts:

  • Leistungsbezogener Ansatz: Die Richtlinie definiert befreite Umsätze nach der Art der Dienstleistung, nicht nach dem Leistungserbringer oder der Ausführungsform.
  • Abgrenzung zu technischen Leistungen: Reine IT-Dienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Hardware) sind nicht befreit, wohl aber funktional integrierte Bankdienstleistungen (z. B. wenn das Rechenzentrum die Abwicklung von Wertpapiergeschäften übernimmt).
  • Einheitlichkeit: Selbst wenn die Rechnung durch einen Dritten gestellt wird, kann die Befreiung gelten, wenn Rechenzentrum und Dritter wirtschaftlich eine Einheit bilden (z. B. im gemeinsamen Interesse der Banken).

Kernaussage: Die Steuerbefreiung für Bankumsätze ist funktionsbezogen – entscheidend ist, ob die Leistung den Kern banktypischer Tätigkeiten abdeckt, unabhängig von der organisatorischen oder technischen Ausgestaltung.

KI INHALT
Die Steuerbefreiung für Bankumsätze nach Art. 13 Teil B lit. d der 6. EG-Richtlinie hängt nicht von Erbringer, Empfänger oder Ausführungsart ab, sondern von der Art der Dienstleistung. Dienstleistungen eines Rechenzentrums können befreit sein, wenn sie eigenständig spezifische Funktionen erfüllen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sparekassernes Datacenter
STICHWORT
SDC
Steuerbefreiung
Mehrwertsteuer
FUNDSTELLE
EuGHE I 97, 3017
ABl EG 97, Nr. C 159, 1
IStR 97, 397
RIW 97, 705
UVR 97, 288
EWS 97, 279
HFR 97, 618
EuZW 97, 603
UR 98, 64
StRK 6.USt-RL Art.13 R.21
SWI 97, 373
WM 97, 1650 LS
DB 97, 1904 LS
ZBB 97, 381
Slg. 97, I-03017
NORM
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.06.1997
AKTENZEICHEN
C-2/95
ECLI
ECLI:EU:C:1997:278
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
07.09.2026 16:39:34