zur Frage des Bestehens einer Verpflichtung des HV zur Herausgabe von Schmiergeld gemäß § 667 BGB vgl. bejahend BGH, 02.04.2001 LS 11; 87, 1380; LAG Hessen, 25.01.2008 - 10 Sa 1195/06 -, ZInsO 08, 1094; LAG Berlin, 30.11.2004 - 3 Sa 1634/04 - LAGReport 05, 289; OLG München, 18.07.2007 - 20 U 2312/07 -; Hopt, Handelsvertreterrecht, 6.A., § 86 Rzz. 17, 23; Oetker/Busche, HGB, 8.A., § 86 Rzz. 19, 42; Koller/Roth/Morck, HGB, 5.A., § 86 Rz. 8; MünchKommHGB/Ströbl, 6.A., § 86 Rz. 56; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 86 Rz. 24; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 86 Rz. 37; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 86 Rz. 26; verneinend MünchKommBGB/Seiler, § 667 Rz. 17; Herschel/Beine, Handbuch zum Recht des Handelsvertreters, S. 58; Ehrenberg/Schmidt-Rimpler, HdB des gesamten Handelsrechts, Bd. V 1926, § 25, S. 80
zum Herausgabeanspruch des U gegen den HV allgemein vgl. BGH, 28.01.1993 LS 10 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) seinen Handelsvertretern (HV) und Angestellten gegenüber eine vertragliche Pflicht zur ehrbaren und redlichen Geschäftsführung hat. Die Zahlung von Schmiergeldern verstößt gegen diese Pflicht sowie gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist daher unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder Angestellter könnte von seinem Unternehmer (U) die Einhaltung ehrbarer und redlicher Geschäftsgrundsätze verlangen. Dies ergibt sich aus der stillschweigenden vertraglichen Pflicht des U, seine Geschäfte nach den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmanns zu führen. Konkreter Anlass ist hier die Frage, ob der U Schmiergelder zahlen darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht hat entschieden, dass der Unternehmer (U) gegenüber seinen Handelsvertretern (HV) und Angestellten vertraglich verpflichtet ist, seine Geschäfte ehrenhaft und redlich zu führen. Die Zahlung von Schmiergeldern ist mit dieser Pflicht unvereinbar und verstößt zudem gegen das UWG.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Pflicht zu ehrbarem und redlichem Verhalten nicht nur eine sittliche, sondern auch eine stillschweigende vertragliche Pflicht des Unternehmers gegenüber seinen HV und Angestellten darstellt. Da Schmiergeldzahlungen gegen das UWG verstoßen, sind sie mit dieser vertraglichen Pflicht nicht vereinbar.