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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.03.1968 - 3 AZR 37/67 – Dachverlegeleistungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 23.09.1966 - 4 Sa 128/66 -

vgl. LAG Baden-Württemberg, 26.03.1986 LS 3

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein kaufmännischer Angestellter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Prozessvergleich ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbaren kann. Die Vorschriften der §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB finden hier keine Anwendung.


a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger kaufmännischer Angestellter und sein Arbeitgeber streiten über die Wirksamkeit eines im Prozessvergleich vereinbarten Wettbewerbsverbots. Der Angestellte wendet ein, dass das Verbot mangels Karenzentschädigung unwirksam sei (gemäß §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält das Wettbewerbsverbot für wirksam, obwohl keine Karenzentschädigung vereinbart wurde.

c) Begründung des Gerichts: Die §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB (die eine Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbote während oder nach dem Arbeitsverhältnis vorsehen) gelten nicht für Prozessvergleiche. Diese Normen setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, während der Vergleich hier nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde. Prozessvergleiche unterliegen eigenen Regeln, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen.

KI INHALT
Ein kaufmännischer Angestellter kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung im Prozessvergleich vereinbaren – §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB gelten hier nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Dachverlegeleistungen
STICHWORT
Gültigkeit eines Wettbewerbsverbotes ohne Karenzentschädigung
FUNDSTELLE
SAE 68, 275
RdA 68, 396 LS
fA 70, 12125
IfA 68, 10970
AuR 69, 156
WM 68, 1163
AR-Blattei ES 1830 Nr. 57
EzA Nr. 6 zu § 74 HGB
PraktArbR HGB §§ 74-75f Nr. 93
AR-Blattei Wettbewerbsverbot Entscheidung 57
ARST 69, 27
SAE 68, 275
BB 68, 1120
DB 68, 1717
RVR 68, 357
AP Nr. 23 zu § 74 HGB m.Anm. Weitnauer
NORM
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 75 d HGB
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.1968
AKTENZEICHEN
3 AZR 37/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.03.2026 17:31:41