Vorinstanz LAG Düsseldorf, 23.09.1966 - 4 Sa 128/66 -
vgl. LAG Baden-Württemberg, 26.03.1986 LS 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein kaufmännischer Angestellter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Prozessvergleich ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbaren kann. Die Vorschriften der §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB finden hier keine Anwendung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger kaufmännischer Angestellter und sein Arbeitgeber streiten über die Wirksamkeit eines im Prozessvergleich vereinbarten Wettbewerbsverbots. Der Angestellte wendet ein, dass das Verbot mangels Karenzentschädigung unwirksam sei (gemäß §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält das Wettbewerbsverbot für wirksam, obwohl keine Karenzentschädigung vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts: Die §§ 75d, 74 Abs. 2 HGB (die eine Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbote während oder nach dem Arbeitsverhältnis vorsehen) gelten nicht für Prozessvergleiche. Diese Normen setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, während der Vergleich hier nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde. Prozessvergleiche unterliegen eigenen Regeln, die eine abweichende Behandlung rechtfertigen.