nachgehend BAG, 01.02.1971
n. rkr.; vgl. BAG in DB 1969, 443, 1612 und DB 1970, 257; vgl. Meilicke, DB 70, 396 und Gumpert, BB 1970, 309
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg erklärte § 75 b Satz 2 HGB für nichtig, weil die Vorschrift zu unbestimmt sei und gegen den Rechtsstaatsgrundsatz verstoße. Die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für hochbesoldete Angestellte hängt damit von der Zahlung einer Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (vermutlich ein hochbesoldeter Angestellter) wendet sich gegen ein Wettbewerbsverbot, das auf § 75 b Satz 2 HGB gestützt wird. Er bestreitet die Wirksamkeit dieser Norm.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg erklärte § 75 b Satz 2 HGB für nichtig, da die Vorschrift wegen Unbestimmtheit gegen den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße. Folglich ist die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für hochbesoldete Angestellte nunmehr von der Zahlung einer Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) abhängig.
c) Begründung des Gerichts:
- Unbestimmtheit der Norm: § 75 b Satz 2 HGB sei so vage formuliert, dass Betroffene die Rechtslage nicht klar erkennen und ihr Verhalten nicht danach ausrichten könnten.
- Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit: Eine solche Unbestimmtheit widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG).
- Keine Vorlage an das BVerfG nötig: Da es sich um ein vorkonstitutionelles Gesetz (vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen) handele, könne das Gericht die Verfassungswidrigkeit selbst feststellen, ohne eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu benötigen.
Rechtsfolge: Ohne die nichtige Sonderregelung des § 75 b Satz 2 HGB gelten für hochbesoldete Angestellte die allgemeinen Regeln des § 74 Abs. 2 HGB, wonach ein Wettbewerbsverbot nur bei Zahlung einer Karenzentschädigung wirksam ist.