Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 26.11.1969; ArbG Freiburg, 25.06.1969 - 2 Ca 226/69 -
vgl. dazu BAG, RVR 69, 117; DB 1970, 396 m. Anm. Meilicke; BB 1969, 312 m. Anm. Gumpert; BB 1970, 309
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass § 75b Satz 2 HGB – der für hochbesoldete kaufmännische Angestellte ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung erlaubt – (mit der damals geltenden Verdienstgrenze) verfassungswidrig ist. Im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch einen Entschädigungsanspruch des Angestellten, da die Parteien bei Vertragsschluss (1960) von der Wirksamkeit der Norm ausgingen und keine Zweifel an ihrer Gültigkeit bestanden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter verlangt von seinem Arbeitgeber eine Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1960. Diese sah vor, dass eine Entschädigung nur gezahlt wird, "soweit gesetzliche Bestimmungen oder die herrschende Rechtsprechung dies erfordern". Der Angestellte berief sich darauf, dass § 75b Satz 2 HGB (der eine Entschädigungspflicht für hochbesoldete Angestellte ausschloss) verfassungswidrig sei.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Grundsätzliche Verfassungswidrigkeit: Das BAG bestätigte, dass § 75b Satz 2 HGB (mit der damals geltenden Verdienstgrenze) verfassungswidrig ist, da er hochbesoldete Angestellte unzumutbar benachteilige.
- Kein Entschädigungsanspruch im konkreten Fall: Trotz der Verfassungswidrigkeit der Norm verneinte das Gericht den Anspruch des Angestellten auf Karenzentschädigung. Begründung: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1960) war die Verfassungswidrigkeit von § 75b Satz 2 HGB nicht erkennbar. Die Parteien gingen davon aus, dass das Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungspflicht wirksam sei. Daher sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar, dem Arbeitgeber rückwirkend eine Entschädigungspflicht aufzuerlegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Verfassungswidrigkeit: Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), da sie hochbesoldete Angestellte willkürlich von der Karenzentschädigung ausnehme, obwohl sie ebenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingeschränkt würden.
- Keine Rückwirkung: Da die Parteien 1960 keine Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit hatten, sei die vertragliche Vereinbarung so auszulegen, dass eine Entschädigung nur bei tatsächlicher gesetzlicher Pflicht geschuldet werde. Da § 75b Satz 2 HGB damals als wirksam galt, bestehe kein Anspruch.