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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bonn, 17.10.2013 - 14 O 44/13 – Versteegen Assekuranz –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 187/13 - (Bestätigung); Revisionsentscheidung BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14 - (Aufhebung)

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen (VU) Schadensabwicklungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG durchführen darf. Die Tätigkeit ist als Nebenleistung zum Berufsbild des VM anzusehen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (z. B. Schadensregulierung) steht und keine selbstständige Rechtsberatung darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Wettbewerber begehrt von einem Versicherungsmakler (VM) die Unterlassung der Schadensbearbeitung im Auftrag eines Versicherers (VU). Er stützt seinen Anspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 1, 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz), da er die Tätigkeit als unerlaubte Rechtsdienstleistung ansieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bonn hat die Klage abgewiesen. Der VM darf die Schadensabwicklung für den VU als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erbringen, da es sich um eine Nebenleistung handelt, die zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Schadensbearbeitung durch den VM (z. B. Prüfung von Schadensersatzansprüchen, Subsumtion unter gesetzliche Vorschriften wie §§ 280, 249 BGB) stellt eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG dar, da sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • Allerdings ist diese Tätigkeit als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil:
  • Sie im sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des VM (z. B. Schadensregulierung für den VU) steht.
  • Der VM handelt als treuhänderischer Sachverwalter für den Versicherungsnehmer (VN) und erfüllt Verwaltungsaufgaben im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem VU (z. B. Kooperationsvertrag).
  • Die Schadensregulierung gehört zum typischen Tätigkeitsbild eines VM, insbesondere wenn sie keine erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft (z. B. standardisierte Fälle).
  • Keine selbstständige Rechtsdienstleistung: Solange der VM im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem VU tätig wird, liegt keine unerlaubte Rechtsberatung vor. Die Entscheidung des OLG Hamburg (22.11.2007) betraf zudem einen anderen Sachverhalt (außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im versicherungsfreien Bereich).

Abgrenzung:

  • Die Prüfung von Sozialversicherungspflicht oder die selbstständige Vertretung des VN gegenüber Sozialversicherungsträgern gehört nicht zum Berufsbild des VM und wäre damit keine erlaubnisfreie Nebenleistung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versteegen Assekuranz
Versicherungsmakler
STICHWORT
VM
Rechtsdienstleistung
rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen der Schadensabwicklung
fallabschleißende Schadenbearbeitung
technischer Makler
NORM
§ 3 UWG
§ 4 Nr. 11 UWG
§ 8 UWG
§ 1 RDG
§ 2 RDG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bonn
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.2013
AKTENZEICHEN
14 O 44/13
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2013:1017.14O44.13.0A
LIEFERUNG
01.06.2014
ÄNDERUNG
12.07.2026 13:30:26